Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Begriffsbestimmungen

1.1 „Käufer“ bezeichnet die juristische Person, die eine Produktbestellung bei Traxon Technologies LLC aufgibt.

1.2 „Traxon“ bedeutet Traxon Technologies LLC, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Delaware mit Hauptsitz in 2915 Whitehall Park Drive, Suite 400, Charlotte, NC 28273.

1.3 Unter „Bedingungen“ sind die in diesem Dokument enthaltenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu verstehen.

1.4 „Vertrag“ bezeichnet den zwischen dem Käufer und Traxon geschlossenen Vertrag und/oder die Vereinbarung über den Verkauf und Kauf des Produkts.

1.5 „Produkt“ bezeichnet den Gegenstand oder die Gegenstände, die Traxon dem Käufer gemäß dem Vertrag und in Übereinstimmung mit den Bedingungen zu liefern hat.

2. Allgemein

2.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle Produktverkäufe sowie für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen von Traxon und für alle Bestellungen (wie nachstehend definiert) des Käufers und sind die einzigen Bedingungen, die für den Verkauf des Produkts gelten, mit Ausnahme derjenigen, die sich ausschließlich auf Preise, Mengen, Lieferpläne, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung, Versandanweisungen oder Beschreibungen der Produkte beziehen, die in der Bestellung des Käufers aufgeführt sind, oder auf andere im Vertrag enthaltene Verkaufsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und dem Vertrag sind die Bestimmungen des Vertrags maßgebend.

2.2 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES KÄUFERS GELTEN UNTER KEINEN UMSTÄNDEN (EINSCHLIESSLICH ALLGEMEINER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, DIE DER KÄUFER IN EINER BESTELLUNG, AUFTRAGSANNAHME, SPEZIFIKATION ODER ANDEREN DOKUMENTEN ALS ANWENDBAR BEZEICHNET), ES SEI DENN, TRAXON HAT IHNEN AUSDRÜCKLICH UND SCHRIFTLICH ZUGESTIMMT.

3. Bestellung & Bestätigung

3.1 Der Käufer schickt Traxon schriftliche Bestellungen („Bestellungen“), in denen die folgenden Punkte aufgeführt sind: (i) Art(en) des Produkts; (ii) Menge des Produkts; (iii) geltender Preis je Maßeinheit; (iv) Gesamtpreis in der Bestellung; und (v) Zeitpunkt, Ort und Bedingungen der Lieferung gemäß den Incoterms® 2010. Jede Bestellung darf nur einen Lieferort enthalten, es sei denn, dies wird in der Bestellung ausdrücklich verlangt und von Traxon entweder durch eine schriftliche Bestätigung oder durch Lieferung des Produkts an die gewünschten Orte bestätigt. Der Käufer haftet für alle unrichtigen Angaben in einer Bestellung.

3.2 Eine Bestellung ist für Traxon erst dann verbindlich, wenn sie von Traxon schriftlich bestätigt wurde oder Traxon das Produkt gemäß dieser Bestellung an den Käufer geliefert hat („Bestätigte Bestellung“).

3.3 Wenn Traxon mit bestimmten Punkten in der Bestellung nicht einverstanden ist, müssen der Käufer und Traxon nach Treu und Glauben diskutieren und die Differenzen ausräumen, damit der Käufer eine für Traxon akzeptable endgültige Bestellung vorlegen kann. Alternativ dazu kann Traxon eine Auftragsbestätigung mit anderen Bedingungen ausstellen, die der Käufer akzeptieren muss.

4. Lieferung

4.1 Sofern nicht anders schriftlich zwischen dem Käufer und Traxon vereinbart, werden die Produkte gemäß den in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferbedingungen (gemäß Incoterms 2010) geliefert.

4.2 Die Gefahr des Untergangs geht mit der Lieferung auf den Käufer über. Sofern nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum am Produkt mit der Lieferung an den Käufer und der Zahlung des vollen Kaufpreises über.

4.3 Die Produkte werden in der Standardverpackung von Traxon versandt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Käufer ist für die zusätzlichen Kosten für eine spezielle Verpackung, eine besondere Liefermethode oder eine beschleunigte Lieferung verantwortlich, die von Traxon separat und vor dem Versand in Rechnung gestellt werden können.

4.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung gemäß der Auftragsbestätigung abzunehmen. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht ab, so gilt Folgendes:

  1. Das Produkt gilt als geliefert und das Verlustrisiko geht über, sobald Traxon das Produkt dem Käufer gemäß der Bestätigten Bestellung zur Verfügung stellt;
  2. Traxon kann nach eigenem Ermessen entscheiden, das Produkt auf Kosten des Käufers einzulagern; oder
  3. Traxon kann die Bestellung ohne Haftung gegenüber dem Käufer stornieren, und der Käufer muss Traxon alle angemessenen Kosten im Zusammenhang mit der stornierten Lieferung erstatten.

4.5 Für Angebote/Bestellungen im Wert von unter $5.000,00 USD und vom Kunden gewünschte Teilsendungen wird eine Versandgebühr erhoben. Der Kunde kann eine Inkassokontonummer angeben, oder Traxon zahlt im Voraus und fügt der Rechnung die Standardfrachtgebühr hinzu. Angebote/Bestellungen im Wert von über $5.000,00 USD sind standardmäßig frachtfrei; für Eilsendungen kontaktieren Sie bitte Traxon für einen Frachtkostenvoranschlag.

5. Preis & Bezahlung

5.1 Die Preisbedingung richtet sich nach den Incoterms (2010) wie in der Auftragsbestätigung angegeben. Der Preis wird in der im Vertrag oder im jeweiligen Angebot angegebenen Währung angegeben. Der Preis beinhaltet die Verpackung, die Mehrwertsteuer, die Umsatzsteuer, die Verbrauchssteuer und alle anderen Steuern und Zölle, die Traxon nach geltendem Recht zu zahlen hat. Wenn der Käufer eine Steuerbefreiung oder eine Direktzahlungsgenehmigung in Anspruch nimmt, muss er Traxon eine gültige Befreiungsbescheinigung oder -genehmigung vorlegen und Traxon von allen Steuern, Kosten und Strafen, die sich daraus ergeben, freistellen und schützen.

5.2 Traxon behält sich das Recht vor, die Preise aufgrund von Marktbedingungen oder unvorhergesehenen Erhöhungen der Kosten für die Herstellung und den Versand der Produkte, wie z.B. Rohstoffe, Komponenten, Kraftstoff, Wechselkurse oder Steuern, anzupassen. Traxon wird den Käufer schriftlich über die Preisanpassung informieren. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Preisanpassung akzeptiert hat, es sei denn, der Käufer informiert Traxon innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisanpassung, dass er die Bestellung stornieren möchte.

5.3 Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart. Ein Skontoabzug bei Rechnungseingang oder vorzeitiger Zahlung ist nicht zulässig.

5.4 Die Zahlungsfrist ist von entscheidender Bedeutung. Zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die Traxon zustehen, fallen auf alle zum Fälligkeitsdatum unbezahlten Beträge Zinsen in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags an. Die Zinsen laufen ab dem Fälligkeitstag bis zum Eingang aller ausstehenden Zahlungen auf. Darüber hinaus hat der Käufer Traxon für jeden Wechselkursverlust zwischen der Zahlungswährung und der Landeswährung von Traxon zu entschädigen.

5.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, von der Zahlung Beträge abzuziehen oder einzubehalten, die noch strittig sind, wenn der Käufer und Traxon keine Einigung oder einen Vergleich erzielt haben, oder bis zu einem endgültigen Schiedsspruch oder Urteil.

5.6 Wenn der Käufer Produkte bestellt, die speziell für den Käufer angefertigt wurden, kann Traxon vom Käufer eine Anzahlung verlangen, bevor mit der Produktion der Bestellung des Käufers begonnen wird. Wenn der Käufer die Bestellung storniert oder den Rest des Kaufpreises bei Fälligkeit nicht bezahlt, verfällt die Anzahlung zusätzlich zu den anderen verfügbaren Rechtsmitteln von Traxon nach geltendem Recht.

6. Qualität und Inspektion

6.1 Bei der Lieferung hat der Käufer die Lieferung zu kontrollieren und die Menge und Qualität des Produkts zu überprüfen. Das Produkt gilt als angenommen, und der Käufer verzichtet auf jegliche Ansprüche wegen Mängeln oder unvollständiger Lieferung, wenn der Käufer Traxon nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab dem Lieferdatum über Mängel oder Fehlmengen informiert.

6.2 Es wird garantiert, dass das Produkt während des Garantiezeitraums in Übereinstimmung mit den Qualitätsstandards und den veröffentlichten Spezifikationen von Traxon funktioniert, vorbehaltlich der Bedingungen und Ausschlüsse in der Traxon-Garantieerklärung. SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH IN DEN BEDINGUNGEN, DER SOFTWARE-LIZENZVEREINBARUNG, DER GARANTIEERKLÄRUNG ODER DEM VERTRAG VORGESEHEN, ÜBERNIMMT TRAXON KEINE WEITERE GARANTIE, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH DER GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, UND ALLE ZUSÄTZLICHEN GARANTIEN WERDEN HIERMIT SO WEIT WIE MÖGLICH AUSGESCHLOSSEN.

7. Rechte an geistigem Eigentum und Software

7.1 Alle Rechte, Titel und Interessen an dem Produkt, dem Vertrag, der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung (und Teilen davon), die nicht ausdrücklich hierin gewährt werden, verbleiben vollständig bei Traxon oder seinen Drittlizenzgebern. Der Käufer erkennt an, dass er keinerlei Rechte oder Lizenzen in Bezug auf das Produkt, den Vertrag, die Bestellung oder die Auftragsbestätigung hat, mit Ausnahme des nicht ausschließlichen, eingeschränkten Rechts zur Nutzung des Produkts und der Rechte, die ihm durch diesen Vertrag ausdrücklich gewährt werden.

7.2 Wenn ein bestelltes Produkt Spezifikationen, Marken, Urheberrechte, Designs, Technologien, Informationen, Patente oder Komponenten enthält, die vom Käufer benötigt oder zur Verfügung gestellt werden, stellt der Käufer sicher, dass die Herstellung und der Verkauf des Produkts durch Traxon keine Rechte am geistigen Eigentum Dritter verletzt, und entschädigt und verteidigt Traxon gegen alle Ansprüche Dritter wegen Verletzung, die sich aus der Verwendung des vom Käufer zur Verfügung gestellten oder benötigten geistigen Eigentums durch Traxon ergeben.

7.3 Dieser Vertrag, eine Bestellung oder eine Auftragsbestätigung berechtigen den Käufer nicht zur Verwendung einer Marke von Traxon oder seinen Drittlizenzgebern oder einer anderen Marke, die diesen zum Verwechseln ähnlich ist. Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von Traxon darf auf Briefpapier, Visitenkarten, Verkaufsförderungsmaterialien oder Webseiten/Sozialen Medien des Käufers nicht auf den Handelsnamen und die Marke von Traxon verwiesen werden, ohne Einschränkung. Wenn der Käufer Produkte herstellt, die das Produkt von Traxon enthalten, ist die Verwendung des Handelsnamens und der Warenzeichen von Traxon auf den Produkten des Käufers strengstens untersagt, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung vor.

7.4 Jegliche Software, die in der Bestellung enthalten oder in das Produkt eingebettet ist, wird lizenziert und nicht verkauft. Der Software-Lizenzvertrag (SLA), der der Software beiliegt, regelt die Nutzung, die Rechte, die Gewährleistung und die Einschränkungen für die Software. Durch den Kauf oder die Nutzung von Traxon-Software erklärt sich der Käufer hiermit mit dem SLA einverstanden. Die SLA sollte sorgfältig gelesen und verstanden werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Software oder die Rechte zur Nutzung der Software zu übertragen, es sei denn, Traxon hat dies ausdrücklich genehmigt oder es ist anderweitig gesetzlich zulässig.

8. Annullierung

8.1 Traxon ist berechtigt, die bestätigte Bestellung unverzüglich zu kündigen, wenn der Käufer zahlungsunfähig ist, in Konkurs geht, zum Konkursverwalter oder Liquidator bestellt wird oder sich in einem ähnlichen Verfahren befindet oder eine Abtretung zugunsten der Gläubiger vornimmt.

8.2 Wenn Traxon berechtigte Gründe hat, die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage zu stellen, kann Traxon vom Käufer verlangen, eine Sicherheit oder Vorauszahlung ganz oder teilweise für jede Bestellung zu leisten, auch wenn die Sicherheit oder Vorauszahlung im Vertrag oder in der ursprünglichen Bestellung und/oder Auftragsbestätigung nicht vorgesehen ist. Wenn der Käufer eine solche Sicherheit oder Vorauszahlung nicht leistet, ist Traxon berechtigt, den bestätigten Auftrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

8.3 Bestätigte Bestellungen können nur mit der Zustimmung von Traxon oder wie in Abschnitt 5.2 erlaubt storniert werden. Der Käufer kann keine Bestellung aufschieben und haftet für die Traxon entstehenden Stornierungskosten, die unter anderem Folgendes umfassen a) die Zahlung des vollen Preises für jedes fertige oder in Arbeit befindliche Produkt; b) die Bezahlung von Materialien, die gemäß einem bestätigten Auftrag bestellt wurden, einschließlich etwaiger Wiedereinlagerungsgebühren des Lieferanten; und c) sonstige direkte Kosten, die Traxon infolge der Stornierung durch den Käufer entstehen.

9. Begrenzung der Haftung

9.1 Unabhängig von der Rechtstheorie ist Traxon nicht haftbar für (a) Betriebsunterbrechung, Ausfallzeit, Unfähigkeit, die Ausrüstung des Käufers zu benutzen; (b) Einnahmeverluste, entgangene Einsparungen, Gewinne (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktions-, Betriebs- und Wiederverkaufsgewinne) oder Verkäufe oder ein sonstiger Verlust eines möglichen Vorteils für den Käufer; oder (c) für besondere, strafende, indirekte, zufällige oder Folgeschäden des Käufers. Die Haftung von Traxon übersteigt in keinem Fall einen Höchstbetrag in Höhe des Gesamtpreises des entsprechenden bestätigten Auftrags. Sollte eine Verletzung des Vertrages, der Bedingungen oder der Auftragsbestätigung durch Traxon gleichzeitig einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründen, so haftet Traxon nur für Vertragsverletzungen.

9.2 Der Käufer hält Traxon schadlos und verteidigt Traxon gegen alle Ansprüche Dritter wegen Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und Ausgaben, einschließlich Anwaltskosten, in Bezug auf Verluste oder Schäden an Eigentum oder Personen (einschließlich Tod), die sich ergeben aus (a) Die Verletzung einer der Verpflichtungen des Käufers aus dem Vertrag, den Bedingungen oder der Bestätigten Bestellung; (b) fahrlässige Verwendung, Missbrauch, Fehlgebrauch, falsche Anwendung, unsachgemäße Installation, Handhabung oder Anwendung des Produkts; und/oder (c) jegliche Veränderung des Produkts ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Traxon.

10. Sonstiges

10.1 Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen für die Unfähigkeit oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesen Bedingungen oder dem Vertrag, wenn diese Unfähigkeit oder Verzögerung auf eine unvorhersehbare Ursache zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle der Partei liegt. Zu diesen Ursachen gehören ohne Einschränkung Handlungen oder Situationen, die normalerweise als höhere Gewalt angesehen und bezeichnet werden, wie z. B. die Nichtverfügbarkeit von Material- und Ausrüstungsquellen, behördliche Prioritäten oder Arbeits- oder Transportprobleme, vorausgesetzt, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei bemüht sich nach besten Kräften, die andere Partei über die Unfähigkeit oder Verzögerung zu informieren und die Auswirkungen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt zu minimieren.

10.2 Jede Partei ist verpflichtet, alle Informationen, die sie von der anderen Partei erhält und die als vertraulich oder urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet oder identifiziert wurden („vertrauliche Informationen“), zu schützen und vertraulich zu behandeln. Die empfangende Partei wird vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weitergeben, es sei denn, die Weitergabe erfolgt an einen Anwalt oder Berater, der gegenüber der empfangenden Partei zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, oder ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, es sei denn, sie sind durch eine Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei entstanden; die vom Empfänger der Informationen unabhängig entwickelt wurden; oder die rechtmäßig von einem Dritten erhalten wurden. Die Pflicht der empfangenden Partei, vertrauliche Informationen zu schützen, erstreckt sich auf einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem späteren Zeitpunkt des Auslaufens der Verpflichtungen der Partei gemäß den Bedingungen oder der Beendigung des Vertrags. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung gilt als wesentlicher Verstoß gegen die Bedingungen, und die offenlegende Partei kann einen Unterlassungsanspruch geltend machen, um diese Bestimmung durchzusetzen.

10.3 Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, unterliegen die Bedingungen und die entsprechenden Verpflichtungen der Parteien dem Recht des Commonwealth of Rhode Island / North Carolina. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

10.4 Die Bedingungen und alle bestätigten Aufträge sind integraler Bestandteil des Vertrages. Der Vertrag, die Bedingungen, die Garantie und jede anwendbare Softwarelizenzvereinbarung stellen den gesamten Vertrag zwischen dem Käufer und Traxon dar. Jegliche Änderungen der Bedingungen oder des bestätigten Auftrags müssen schriftlich erfolgen, wobei die Änderung deutlich gekennzeichnet und von Traxon unterzeichnet sein muss.

10.5 Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen rechtswidrig, nicht durchsetzbar oder undurchführbar sein, so bleiben die übrigen Klauseln in vollem Umfang wirksam.

10.6 Keine der Parteien darf die Bedingungen oder die Bestätigte Bestellung ganz oder teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten, jedoch mit der Maßgabe, dass Traxon seine Rechte und Pflichten gemäß diesen Bedingungen an seine verbundenen Unternehmen abtreten und ein Sicherungsrecht an den Forderungen gewähren oder den Verkaufserlös ohne Zustimmung des Käufers abtreten darf.

10.7 Der Käufer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die in den Bedingungen festgelegten Haftungsbeschränkungen eine angemessene Risikoverteilung zwischen den Parteien darstellen und dass Traxon ohne eine solche Risikoverteilung nicht in der Lage wäre, die Preise zu verlangen, die es für das Produkt verlangt.

11. Einhaltung von Gesetzen

11.1 Traxon und der Käufer halten sich strikt an alle Gesetze und Vorschriften, die für die Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der Bestellung, der Bedingungen oder des Vertrags gelten, einschließlich aller geltenden Antikorruptionsgesetze.

11.2 Traxon ist nicht verpflichtet, seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, wenn der Erfüllung Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Außenhandels- oder Zollbestimmungen oder Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

11.3 Einhaltung der Exportkontrollvorschriften:

  1. Gibt der Käufer von Traxon gelieferte Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie die dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art der Bereitstellung) oder von Traxon erbrachte Werk- und Dienstleistungen (einschließlich aller Arten von technischem Support) weltweit an Dritte weiter, so hat der Käufer alle anwendbaren nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollvorschriften (z.B. der Vereinigten Staaten von Amerika) einzuhalten.
  2. Falls die Durchführung von Exportkontrollprüfungen erforderlich ist, hat der Käufer Traxon auf Anfrage unverzüglich alle Informationen über den jeweiligen Endkunden, den Bestimmungsort und den Verwendungszweck der von Traxon gelieferten Waren, Arbeiten und Dienstleistungen sowie über bestehende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Käufer stellt Traxon von allen Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Bußgeldern, Verlusten, Kosten und Schäden frei, die sich aus der Nichteinhaltung von Exportkontrollvorschriften durch den Käufer ergeben, und der Käufer entschädigt Traxon für alle daraus resultierenden Verluste und Ausgaben, es sei denn, die Nichteinhaltung wurde nicht durch Verschulden des Käufers verursacht. Diese Bestimmung impliziert keine Änderung der Beweislast.

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Garantiepolitik

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, bei der Erteilung von Aufträgen und der Annahme von Produkten zusätzlich zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Traxon Technologies LLC („Traxon“) die Bedingungen dieser eingeschränkten Gewährleistungsrichtlinie für die von Traxon erworbenen Produkte zu befolgen.

a. Bei der Lieferung führt der Käufer eine Eingangskontrolle in Bezug auf die Menge und Qualität der Produkte durch. Wenn innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Lieferung keine Beanstandung der Menge und des offensichtlichen Qualitätsmangels erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Produkte in vollem Umfang mit den Spezifikationen und Qualitätsstandards übereinstimmen und vom Käufer in zufriedenstellender Menge und Qualität und in gutem Zustand angenommen wurden. Für jegliche Mängelrüge wegen Nichterfüllung von Spezifikationen und Qualitätsstandards, die innerhalb von fünf (5) Jahren bzw. drei (3) Jahren für Standardprodukte von Traxon gemäß der Produktliste im Anhang, dem veröffentlichten Katalog oder der Website von Traxon, die von Traxon von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann, erhoben wird, bzw. für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen Traxon und dem Käufer für Nicht-Standardprodukte in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder im Benutzerhandbuch nach dem Lieferdatum oder dem auf den entsprechenden Rechnungen aufgedruckten Datum, je nachdem, welches Datum früher liegt („Reklamationsfrist“), gesondert vereinbart wurde, kann der Käufer Traxon den Mangel melden, der nicht durch den Käufer oder einen Dritten verursacht wurde. Sobald Traxon das Vorhandensein eines Mangels bestätigt, trägt Traxon die unmittelbaren Kosten für die Reparatur und/oder den Ersatz des Produkts (mit Ausnahme des Ausbaus, der Installation und/oder des Transports des Produkts und/oder der Versicherung), ohne die Folgekosten zu tragen. Traxon behält sich das Recht vor (i) alle Produkte zu untersuchen, um die Fehlerursache und die Nutzungsmuster zu ermitteln und (ii) die alleinige Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Produkt nicht funktionstüchtig ist und unter diese eingeschränkte Garantiepolitik fällt. Wenn Traxon bestätigt, dass ein Defekt vorliegt, repariert Traxon das Produkt und/oder ersetzt das Produkt durch ein gleiches oder ähnliches Produkt. Diese Garantie umfasst nicht den Arbeitsaufwand (z. B. Ausbau, Installation und/oder Transport des Produkts und/oder dessen Versicherung) für das Produkt. Für ersetzte oder reparierte Produkte beginnt die Anspruchsfrist mit dem ursprünglichen Lieferdatum oder dem Rechnungsdatum, je nachdem, welches Datum früher liegt, oder, wenn dieses nicht bekannt ist, mit dem Herstellungsdatum. Traxon haftet nicht für Beanstandungen der Qualität des Produkts, die vom Käufer nach Ablauf der Reklamationsfrist erhoben werden.

b. Traxon erklärt ausdrücklich, dass es keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien für die Marktgängigkeit und die Eignung für einen bestimmten Zweck in Bezug auf das hierunter verkaufte Produkt gibt. Darüber hinaus gibt Traxon keine weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, Bedingungen oder Bestimmungen, es sei denn, dies ist hier ausdrücklich vorgesehen, und alle derartigen Garantien, Bedingungen oder Bestimmungen werden hiermit so weit wie möglich ausgeschlossen.

c. Ausschluss der Küstenumwelt. Traxon erklärt ausdrücklich, dass es keine Garantie für die normale Verwendung des hierunter verkauften Produkts innerhalb eines Küstengebiets gibt, das weniger als 600 m von Salzwasser jeglicher Art („Küstenumgebung“) entfernt ist, es sei denn, das Produkt ist als für die Küstenumgebung geeignet definiert.

d. Die hierin festgelegten Garantien stellen das gesamte und einzige Rechtsmittel des Käufers und die gesamte und einzige Haftung von Traxon dar, die sich aus der Menge, der Qualität, der Verwendung und/oder dem Zweck des gelieferten Produkts ergeben. Um jeden Zweifel auszuschließen, erstreckt sich dieser Rechtsbehelf nicht auf:

i. unsachgemäße Verwendung oder Anwendung des Produkts für Zwecke, die nicht mit den von Traxon herausgegebenen Installationsrichtlinien, Benutzerhandbüchern, Anleitungen, Anweisungen, Spezifikationen oder Ähnlichem übereinstimmen;

ii. Schäden am Produkt, die durch eine nicht von Traxon bestätigte Installation verursacht wurden;

iii. Schäden am Produkt, die durch die Kombination mit anderen Komponenten oder Produkten verursacht werden, die nicht von Traxon geliefert wurden;

iv. Produkt, bei dem die ursprüngliche Identifikations- oder Kennzeichnungsinformation verändert oder entfernt wurde; oder

v. Ausfälle oder Defekte, die durch Feuer, Spannungs- oder Stromschwankungen, Naturkatastrophen, höhere Gewalt, Temperaturen, die über den in den Spezifikationen oder anderen Anweisungen oder Richtlinien angegebenen Rahmen hinausgehen (z. B. Blitzschlag oder Sturm), verursacht werden.

vi. Schäden an der Beschichtung des Gehäuses oder der Oberflächenmaterialien des Produkts, die durch eine salzhaltige oder korrosive Umgebung verursacht wurden, oder Ausfälle oder Defekte am Produkt, die durch die vorgenannten Schäden an der Beschichtung des Gehäuses oder der Oberflächenmaterialien verursacht wurden, es sei denn, das Produkt ist als für Küstenumgebungen geeignet definiert.

e. Die Rückgabe eines nicht funktionierenden Produkts zur Reparatur oder zum Austausch erfolgt gemäß den in den Traxon-Rückgaberichtlinien festgelegten Verfahren.

f. Die Gewährleistungsfrist für das vom Käufer spezifizierte oder auf ihn zugeschnittene Produkt wird von Traxon in der Auftragsbestätigung und/oder den entsprechenden Rechnungen gesondert festgelegt.

g. Traxon behält sich das Recht vor, die eingeschränkte Garantie von Zeit zu Zeit ohne weitere Benachrichtigung des Käufers zu ändern oder zu ergänzen.

h. Die Garantie für Produkte, die nicht von Traxon Technologies oder e:cue hergestellt wurden (Produkte von Drittanbietern), wird vom Erstausrüster (OEM) für die Dauer der geltenden OEM-Garantie für das Produkt des Drittanbieters weitergegeben. Bitte wenden Sie sich an Ihren örtlichen Traxon e:cue Vertreter, um weitere Informationen über Garantien für Produkte von Drittanbietern zu erhalten.

Download Gewährleistungsrichtlinie

Rückgabepolitik

Der Käufer erklärt sich bei der Bestellung und Annahme der Produkte (jeweils ein Produkt“) damit einverstanden, die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Traxon und die Bedingungen dieser Rückgabebestimmungen einzuhalten.

1. Rückgabe wegen Defekt oder Nichtfunktion: Sofern die geltenden Traxon-Garantierichtlinien dies zulassen, muss die Rückgabe eines nicht funktionierenden Produkts den folgenden Prozess durchlaufen.

1.1 Jede Rücksendung eines nicht funktionsfähigen Produkts erfordert eine Vorabgenehmigung durch ein RMA-Verfahren (Return Material Authorization) von Traxon zur Reparatur oder zum Austausch nur dann, wenn die Anspruchsfrist für das zurückgesandte defekte Produkt noch gültig ist. Der Käufer muss sich an das lokale Verkaufsbüro von Traxon wenden, um eine RMA-Nummer und ein Formular zu erhalten.

1.2 Traxon stellt dem Käufer eine RMA-Nummer zur Verfügung und gibt ihm Anweisungen, ob, wann und wohin er das nicht funktionsfähige Produkt zurückschicken soll. Alle Rücksendungen von nicht funktionsfähigen Produkten werden mit einer RMA-Nummer und einer Kopie des vom Käufer ausgefüllten RMA-Formulars versehen, in dem das Produkt und die Mängel beschrieben sind.

1.3 Die Rückgabe eines nicht funktionsfähigen Produkts wird von Traxon nur dann genehmigt, wenn ein gültiger, von Traxon bestätigter Inbetriebnahmebericht vorliegt, falls zutreffend.

1.4 Alle Rücksendungen nicht funktionsfähiger Produkte müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der RMA auf Kosten und Gefahr des Käufers an den angegebenen Ort geliefert werden. Der Käufer trägt alle Kosten für Transport, Frachtkosten, Steuern und Zölle, falls zutreffend. Um weitere Schäden zu vermeiden, müssen alle zurückgesandten Produkte ordnungsgemäß verpackt und korrekt gekennzeichnet sein.

1.5 Traxon ist berechtigt, das Vorhandensein von Mängeln zu prüfen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung für den Käufer endgültig und verbindlich ist. Im Falle eines Mangels (Material- oder Herstellerfehler) wird Traxon nach eigener Wahl kostenlos nachbessern oder Ersatz liefern oder eine Gutschrift für Traxon-Produkte ausstellen. Der Ersatz von Kosten, insbesondere von Transportkosten, Montage- und Demontagekosten, ist ausgeschlossen.

2. Traxon behält sich das Recht vor, die Rückgabebedingungen von Zeit zu Zeit ohne weitere Benachrichtigung des Käufers zu ändern oder zu ergänzen.

Download Rückgabebedingungen

Anhang: Produktliste und Gewährleistungsfrist

Die Garantiezeiten für Traxon und e:cue Produkte sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.

Bitte beachten Sie, dass die 3-Jahres-Garantie bzw. 5-Jahres-Garantie nur für Traxon & e:cue Standardprodukte gilt. Produkte, die nach Kundenwünschen geändert wurden („kundenspezifische“ Produkte), sind von der in dieser Liste angegebenen Garantiezeit ausgeschlossen.

* Das Produkt ist als für die Küstenumwelt geeignet definiert.
** Ausgelaufenes Produkt

Download Produktliste & Garantiezeiträume

Traxon Linear

Product FamilyAC/DC InputsWarranty 5 YearsWarranty 3 Years
Liner Quattro AC XB*/**ACx
Nano Liner Allegro AC XB*/**ACx
ProPoint Linear* ACx
Allegro Linear AC*ACx

Traxon Wash

Product FamilyAC/DC InputsWarranty 5 YearsWarranty 3 Years
Washer Quattro AC XB*/**ACx
Washer Allegro AC XB*/**ACx
ProPoint Wall Washer* ACx
Allegro Washer AC*ACx

Traxon High Power Flutlicht

Product FamilyAC/DC InputsWarranty 5 YearsWarranty 3 Years
Vista Plus*ACx

Traxon Bucht

Product FamilyAC/DC InputsWarranty 5 yearsWarranty 3 years
Cove Light AC HO RGBWACx
Cove Light AC HO RGB Graze ACx
Cove Light AC HO White** ACx
Cove Light AC HO White Graze**ACx
Cove Light AC DIM GIIACx

Traxon Akzent

Product FamilyAC/DC InputsWarranty 5 YearsWarranty 3 Years
ProPoint Pixel*ACx
ProPoint Sconce*ACx
ProPoint Kontour*ACx
Allegro Tube Mono*DCx
ProPoint Kontour Rhythm*DCx
Media Pixel Ribbon OutdoorDCx

Traxon Media – Röhren

Product FamilyAC/DC InputsWarranty 5 YearsWarranty 3 Years
Media Tube® HO RGBW*DCx
Allegro Media Tube® Lite*DCx
Media Tube® Go*DCx
ProPoint Kontour*ACx
ProPoint Kontour Rhythm*DCx
Media Pixel Ribbon OutdoorDCx

Traxon Media – Punkte

Product FamilyAC/DC InputsWarranty 5 yearsWarranty 3 years
Mesh (& accessories)**DCx
String (& accessories)** DCx
Dot XL (& accessories)** DCx
Allegro Dot*DCx
Allegro Dot XS*DCx
ARCHISHAPE® Dot 2.0DCx
Media Wall Paper DCx
16PXL Board RGB 2.0 DCx
16PXL Strip RGB 2.0DCx
64PXL Board RGB 2.0DCx

e:cue Control Engines & Schnittstelle

Product FamilyAC/DC InputsWarranty 5 yearsWarranty 3 years
ETH2DALIDCx
Butler PRODCx
Butler XT2 DCx
Butler S2DCx
Lighting Control Engine 2**ACx
Lighting Control Engine 2fx** ACx
Lighting Control Engine MX 2 ACx
Lighting Control Engine 3 ACx
Lighting Control Engine 3fx ACx
DMX2CC 6CH/12CH**DCx
DMX2PWM 3CH/9CH Dimmer DCx
Video Micro Converter (VMC)DCx
Bridge8DCx
RDM IsolatorDCx
Moxa ioLogicDCx
Excite+DCx
LED Engine Smart 100W / 150w / 300W IndoorACx
LED Engine Smart 150W OutdoorACx
LED Engine Smart 100W 48v OutdoorACx
LED Engine Smart 240W 48v OutdoorACx
LED Engine Smart 320W 48V OutdoorACx
Butler AccessoriesACx
Power Supplies for Butlers, RDM Isolators, DMX2CC, VMC ACx
Network AccessoriesACx
SYMPL Dmx NodeDCx
SYMPL e:pix NodeDCx
SYMPL Serial NodeDCx
SYMPL Input NodeDCx
SYMPL Relay Node DCx
SYMPL Dali Node DCDCx
SYMPL e:bus Node DCx
SYMPL Core S DCx
SYMPL SwitchDCx
SYMPL Pro Node DCx
SYMPL Bridge NodeDCx
SYMPL Pixel Node DCx
SYMPL Pixel Range ExtenderDCx

e:cue Benutzerterminals

Product FamilyAC/DC InputsWarranty 5 YearsWarranty 3 Years
Glass TouchDCx
Light Drive +DCx

Bedingungen und Konditionen

1. Begriffsbestimmungen

1.1 „Käufer“ ist diejenige Person, deren Hauptgeschäftssitz sich nicht in Deutschland befindet und die eine Produktbestellung bei einem Unternehmen von Traxon Technologies aufgibt.

1.2 „Traxon“ bezeichnet das Unternehmen Traxon Technologies, bei dem die Bestellung aufgegeben wird: Traxon Technologies Ltd, ein Unternehmen aus Hongkong, oder Traxon Supply USA, Inc. ein Unternehmen aus New York.

1.3 Unter „Bedingungen“ sind die in diesem Dokument enthaltenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu verstehen.

1.4 „Vertrag“ bezeichnet den zwischen dem Käufer und Traxon geschlossenen Vertrag und/oder die Vereinbarung über den Verkauf und Kauf des Produkts.

1.5 „Produkt“ bezeichnet den Gegenstand oder die Gegenstände, die Traxon dem Käufer gemäß dem Vertrag und in Übereinstimmung mit den Bedingungen zu liefern hat.

2. Allgemein

2.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle Produktverkäufe sowie für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen von Traxon und für alle Bestellungen des Käufers und sind die einzigen Bedingungen, die auf den Verkauf des Produkts anwendbar sind, mit Ausnahme derjenigen, die sich ausschließlich auf Preise, Mengen, Lieferpläne, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung, Versandanweisungen oder Beschreibungen der Produkte in der Bestellung des Käufers oder auf andere im Vertrag enthaltene Verkaufsbedingungen beziehen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und dem Vertrag sind die Bestimmungen des Vertrags maßgebend.

2.2 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES KÄUFERS GELTEN UNTER KEINEN UMSTÄNDEN (EINSCHLIESSLICH ALLGEMEINER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, DIE DER KÄUFER IN EINER BESTELLUNG, AUFTRAGSANNAHME, SPEZIFIKATION ODER ANDEREN DOKUMENTEN ALS ANWENDBAR BEZEICHNET), ES SEI DENN, TRAXON HAT IHNEN AUSDRÜCKLICH UND SCHRIFTLICH ZUGESTIMMT.

3. Bestellung & Bestätigung

3.1 Der Käufer hat Traxon schriftlich Bestellungen („Bestellungen“) zu übermitteln, in denen die folgenden Punkte aufgeführt sind: (i) Art(en) des Produkts; (ii) Menge des Produkts; (iii) geltender Preis je Maßeinheit; (iv) Gesamtpreis in der Bestellung; und (v) Zeitpunkt, Ort und Bedingungen der Lieferung gemäß den Incoterms® 2010. Jede Bestellung darf nur einen Lieferort enthalten, es sei denn, dies wird in der Bestellung ausdrücklich verlangt und von Traxon entweder durch eine schriftliche Bestätigung oder durch Lieferung des Produkts an die gewünschten Orte bestätigt. Der Käufer haftet für alle unrichtigen Angaben in einer Bestellung.

3.2 Eine Bestellung ist für Traxon erst dann verbindlich, wenn sie von Traxon schriftlich bestätigt wurde oder Traxon das Produkt gemäß dieser Bestellung an den Käufer geliefert hat („Bestätigte Bestellung“).

3.3 Wenn Traxon mit bestimmten Punkten in der Bestellung nicht einverstanden ist, müssen der Käufer und Traxon nach Treu und Glauben diskutieren und die Differenzen ausräumen, damit der Käufer eine für Traxon akzeptable endgültige Bestellung vorlegen kann. Alternativ dazu kann Traxon eine Auftragsbestätigung mit anderen Bedingungen ausstellen, die der Käufer akzeptieren muss.

4. Lieferung

4.1 Sofern nicht anders schriftlich zwischen dem Käufer und Traxon vereinbart, werden die Produkte gemäß den in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferbedingungen (gemäß Incoterms 2010) geliefert.

4.2 Die Gefahr des Untergangs geht mit der Lieferung auf den Käufer über. Sofern nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum am Produkt mit der Lieferung an den Käufer und der Zahlung des vollen Kaufpreises über.

4.3 Die Produkte werden in der Standardverpackung von Traxon versandt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Käufer ist für die zusätzlichen Kosten für eine spezielle Verpackung, eine besondere Liefermethode oder eine beschleunigte Lieferung verantwortlich, die von Traxon separat und vor dem Versand in Rechnung gestellt werden können.

4.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung gemäß der Auftragsbestätigung abzunehmen. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht ab, so gilt Folgendes:

  1. Das Produkt gilt als geliefert und das Verlustrisiko geht über, sobald Traxon das Produkt dem Käufer gemäß der Bestätigten Bestellung zur Verfügung stellt;
  2. Traxon kann nach eigenem Ermessen die Lagerung des Produkts auf Kosten des Käufers veranlassen; oder
  3. Traxon kann die Bestellung ohne Haftung gegenüber dem Käufer stornieren, und der Käufer muss Traxon alle angemessenen Kosten im Zusammenhang mit der stornierten Lieferung erstatten.


5. Preis & Bezahlung

5.1 Die Preisbedingung richtet sich nach den Incoterms (2010) wie in der Auftragsbestätigung angegeben. Der Preis wird in der im Vertrag oder im jeweiligen Angebot angegebenen Währung angegeben. Der Preis beinhaltet die Verpackung, die Mehrwertsteuer, die Umsatzsteuer, die Verbrauchssteuer und alle anderen Steuern und Zölle, die Traxon nach geltendem Recht zu zahlen hat. Wenn der Käufer eine Steuerbefreiung oder eine Direktzahlungsgenehmigung in Anspruch nimmt, muss er Traxon eine gültige Befreiungsbescheinigung oder -genehmigung vorlegen und Traxon von allen Steuern, Kosten und Strafen, die sich daraus ergeben, freistellen und schützen.

5.2 Traxon behält sich das Recht vor, die Preise aufgrund von Marktbedingungen oder unvorhergesehenen Erhöhungen der Kosten für die Herstellung und den Versand der Produkte, wie z.B. Rohstoffe, Komponenten, Kraftstoff, Wechselkurse oder Steuern, anzupassen. Traxon wird den Käufer schriftlich über die Preisanpassung informieren. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Preisanpassung akzeptiert hat, es sei denn, der Käufer informiert Traxon innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisanpassung, dass er die Bestellung stornieren möchte.

5.3 Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart. Ein Skontoabzug bei Rechnungseingang oder vorzeitiger Zahlung ist nicht zulässig.

5.4 Die Zahlungsfrist ist von entscheidender Bedeutung. Zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, zu denen Traxon berechtigt ist, fallen auf alle zum Fälligkeitsdatum nicht gezahlten Beträge Zinsen in Höhe des jeweils niedrigeren Satzes an: drei Prozent (3 %) über dem Basiszinssatz von HSBC zum Fälligkeitsdatum; oder der gesetzlich zulässige Höchstbetrag. Die Zinsen laufen ab dem Fälligkeitstag bis zum Eingang aller ausstehenden Zahlungen auf. Darüber hinaus hat der Käufer Traxon für jeden Wechselkursverlust zwischen der Zahlungswährung und der Landeswährung von Traxon zu entschädigen.

5.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, von der Zahlung Beträge abzuziehen oder einzubehalten, die noch strittig sind, wenn der Käufer und Traxon keine Einigung oder einen Vergleich erzielt haben, oder bis zu einem endgültigen Schiedsspruch oder Urteil.

5.6 Wenn der Käufer Produkte bestellt, die speziell für den Käufer angefertigt wurden, kann Traxon vom Käufer eine Anzahlung verlangen, bevor mit der Produktion der Bestellung des Käufers begonnen wird. Wenn der Käufer die Bestellung storniert oder den Rest des Kaufpreises bei Fälligkeit nicht bezahlt, verfällt die Anzahlung zusätzlich zu den anderen verfügbaren Rechtsmitteln von Traxon nach geltendem Recht.

6. Qualität und Inspektion

6.1 Bei der Lieferung hat der Käufer die Lieferung zu kontrollieren und die Menge und Qualität des Produkts zu überprüfen. Das Produkt gilt als angenommen, und der Käufer verzichtet auf jegliche Ansprüche wegen Mängeln oder unvollständiger Lieferung, wenn der Käufer Traxon nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab dem Lieferdatum über Mängel oder Fehlmengen informiert.

6.2 Es wird garantiert, dass das Produkt während des Garantiezeitraums in Übereinstimmung mit den Qualitätsstandards und den veröffentlichten Spezifikationen von Traxon funktioniert, vorbehaltlich der Bedingungen und Ausschlüsse in der Traxon-Garantieerklärung. SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH IN DEN BEDINGUNGEN, DER SOFTWARE-LIZENZVEREINBARUNG, DER GARANTIEERKLÄRUNG ODER DEM VERTRAG VORGESEHEN, ÜBERNIMMT TRAXON KEINE WEITERE GARANTIE, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH DER GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, UND ALLE ZUSÄTZLICHEN GARANTIEN WERDEN HIERMIT SO WEIT WIE MÖGLICH AUSGESCHLOSSEN.

7. Rechte an geistigem Eigentum und Software

7.1 Alle Rechte, Titel und Interessen an den Waren, dem Vertrag, der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung (und Teilen davon), die hier nicht ausdrücklich gewährt werden, verbleiben vollständig bei Traxon oder seinen Drittlizenzgebern. Der Käufer erkennt an, dass er keinerlei Rechte oder Lizenzen in Bezug auf die Waren, den Vertrag, die Bestellung oder die Auftragsbestätigung hat, mit Ausnahme des nicht ausschließlichen, eingeschränkten Rechts zur Nutzung des Produkts und der Rechte, die ihm durch diesen Vertrag ausdrücklich gewährt werden.

7.2 Enthält ein bestelltes Produkt Spezifikationen, Marken, Urheberrechte, Designs, Technologien, Informationen, Patente oder Komponenten, die vom Käufer benötigt oder zur Verfügung gestellt werden, so stellt der Käufer sicher, dass die Herstellung und der Verkauf des Produkts durch Traxon keine Rechte am geistigen Eigentum Dritter verletzt, und hält Traxon schadlos und verteidigt Traxon gegen jegliche Ansprüche Dritter wegen Verletzung, die sich aus der Verwendung des vom Käufer zur Verfügung gestellten oder benötigten geistigen Eigentums durch Traxon ergeben.

7.3 Nichts in diesem Vertrag, einer Bestellung oder Auftragsbestätigung berechtigt den Käufer zur Verwendung einer Marke von Traxon oder seinen Drittlizenzgebern oder einer anderen Marke, die dieser zum Verwechseln ähnlich ist. Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von Traxon darf auf Briefpapier, Visitenkarten, Verkaufsförderungsmaterialien oder Webseiten/Sozialen Medien des Käufers nicht auf den Handelsnamen und die Marke von Traxon verwiesen werden, ohne Einschränkung. Wenn der Käufer Produkte herstellt, die Waren von Traxon enthalten, ist die Verwendung des Handelsnamens und der Warenzeichen von Traxon auf den Produkten des Käufers strengstens untersagt, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung vor.

7.4 Jegliche Software, die in der Bestellung enthalten oder in das Produkt eingebettet ist, wird lizenziert und nicht verkauft. Der Software-Lizenzvertrag (SLA), der der Software beiliegt, regelt die Nutzung, die Rechte, die Gewährleistung und die Einschränkungen für die Software. Durch den Kauf oder die Nutzung von Traxon-Software erklärt sich der Käufer hiermit mit dem SLA einverstanden. Die SLA sollte sorgfältig gelesen und verstanden werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Software oder die Rechte zur Nutzung der Software zu übertragen, es sei denn, Traxon hat dies ausdrücklich genehmigt oder es ist anderweitig gesetzlich zulässig.

8. Annullierung

8.1 Traxon ist berechtigt, die bestätigte Bestellung unverzüglich zu kündigen, wenn der Käufer zahlungsunfähig ist, in Konkurs geht, zum Konkursverwalter oder Liquidator bestellt wird oder sich in einem ähnlichen Verfahren befindet oder eine Abtretung zugunsten der Gläubiger vornimmt.

8.2 Wenn Traxon berechtigte Gründe hat, die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage zu stellen, kann Traxon vom Käufer verlangen, eine Sicherheit oder Vorauszahlung ganz oder teilweise für jede Bestellung zu leisten, auch wenn die Sicherheit oder Vorauszahlung im Vertrag oder in der ursprünglichen Bestellung und/oder Auftragsbestätigung nicht vorgesehen ist. Wenn der Käufer eine solche Sicherheit oder Vorauszahlung nicht leistet, ist Traxon berechtigt, den bestätigten Auftrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

8.3 Bestätigte Bestellungen können nicht ohne die Zustimmung von Traxon oder wie in Abschnitt 5.2 erlaubt storniert werden. Der Käufer kann keine Bestellung aufschieben und haftet für die Traxon entstehenden Stornierungskosten, die unter anderem Folgendes umfassen a) die Zahlung des vollen Preises für jedes fertige oder in Arbeit befindliche Produkt; b) die Bezahlung von Materialien, die gemäß einem bestätigten Auftrag bestellt wurden, einschließlich etwaiger Wiedereinlagerungsgebühren des Lieferanten; und c) sonstige direkte Kosten, die Traxon infolge der Stornierung durch den Käufer entstehen.

9. Begrenzung der Haftung

9.1 Unabhängig von der Rechtstheorie ist Traxon nicht haftbar für (a) Betriebsunterbrechung, Ausfallzeit, Unfähigkeit, die Ausrüstung des Käufers zu benutzen; (b) Einnahmeverluste, entgangene Einsparungen, Gewinne (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktions-, Betriebs- und Wiederverkaufsgewinne) oder Verkäufe oder ein sonstiger Verlust eines möglichen Vorteils für den Käufer; oder (c) für besondere, strafende, indirekte, zufällige oder Folgeschäden des Käufers. Die Haftung von Traxon übersteigt in keinem Fall einen Höchstbetrag in Höhe des Gesamtpreises des entsprechenden bestätigten Auftrags. Sollte eine Verletzung des Vertrages, der Bedingungen oder der Auftragsbestätigung durch Traxon gleichzeitig einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründen, so haftet Traxon nur für Vertragsverletzungen.

9.2 Der Käufer hält Traxon schadlos und verteidigt Traxon gegen alle Ansprüche Dritter wegen Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und Ausgaben, einschließlich Anwaltskosten, in Bezug auf Verluste oder Schäden an Eigentum oder Personen (einschließlich Tod), die sich ergeben aus (a) Die Verletzung einer der Verpflichtungen des Käufers aus dem Vertrag, den Bedingungen oder der Bestätigten Bestellung; (b) fahrlässige Verwendung, Missbrauch, Fehlgebrauch, falsche Anwendung, unsachgemäße Installation, Handhabung oder Anwendung des Produkts; und/oder (c) jegliche Veränderung des Produkts ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Traxon.

10. Sonstiges

10.1 Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen für die Unfähigkeit oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesen Bedingungen oder dem Vertrag, wenn diese Unfähigkeit oder Verzögerung auf eine unvorhersehbare Ursache zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle der Partei liegt. Zu diesen Ursachen gehören ohne Einschränkung Handlungen oder Situationen, die normalerweise als höhere Gewalt angesehen und bezeichnet werden, wie z. B. die Nichtverfügbarkeit von Material- und Ausrüstungsquellen, behördliche Prioritäten oder Arbeits- oder Transportprobleme, vorausgesetzt, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei bemüht sich nach besten Kräften, die andere Partei über die Unfähigkeit oder Verzögerung zu informieren und die Auswirkungen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt zu minimieren.

10.2 Jede Partei ist verpflichtet, alle Informationen, die sie von der anderen Partei erhält und die als vertraulich oder urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet oder identifiziert wurden („vertrauliche Informationen“), zu schützen und vertraulich zu behandeln. Die empfangende Partei wird vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weitergeben, es sei denn, die Weitergabe erfolgt an einen Anwalt oder Berater, der gegenüber der empfangenden Partei zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, oder ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, es sei denn, sie sind durch eine Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei entstanden; die vom Empfänger der Informationen unabhängig entwickelt wurden; oder die rechtmäßig von einem Dritten erhalten wurden. Die Pflicht der empfangenden Partei, vertrauliche Informationen zu schützen, erstreckt sich auf einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem späteren Zeitpunkt des Auslaufens der Verpflichtungen der Partei gemäß den Bedingungen oder der Beendigung des Vertrags. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung gilt als wesentlicher Verstoß gegen die Bedingungen, und die offenlegende Partei kann einen Unterlassungsanspruch geltend machen, um diese Bestimmung durchzusetzen.

10.3 Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, unterliegen die Bedingungen und die entsprechenden Verpflichtungen der Parteien dem Recht des Landes, in dem Traxon seinen Sitz hat oder registriert ist (d.h. dem Recht von Hongkong, Deutschland oder dem Staat New York). Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

10.4 Die Bedingungen und alle bestätigten Aufträge sind integraler Bestandteil des Vertrages. Der Vertrag, die Bedingungen, die Garantie und jede anwendbare Softwarelizenzvereinbarung stellen den gesamten Vertrag zwischen dem Käufer und Traxon dar. Jegliche Änderungen der Bedingungen oder des bestätigten Auftrags müssen schriftlich erfolgen, wobei die Änderung deutlich gekennzeichnet und von Traxon unterzeichnet sein muss.

10.5 Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen rechtswidrig, nicht durchsetzbar oder undurchführbar sein, so bleiben die übrigen Klauseln in vollem Umfang wirksam.

10.6 Keine der Parteien darf die Bedingungen oder die Bestätigte Bestellung ganz oder teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten, jedoch mit der Maßgabe, dass Traxon seine Rechte und Pflichten gemäß diesen Bedingungen an seine verbundenen Unternehmen abtreten und ein Sicherungsrecht an den Forderungen gewähren oder den Verkaufserlös ohne Zustimmung des Käufers abtreten darf.

10.7 Der Käufer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die in den Bedingungen festgelegten Haftungsbeschränkungen eine angemessene Risikoverteilung zwischen den Parteien darstellen und dass Traxon ohne eine solche Risikoverteilung nicht in der Lage wäre, die Preise zu verlangen, die es für das Produkt verlangt.

11. Einhaltung von Gesetzen

11.1 Traxon und der Käufer halten sich strikt an alle Gesetze und Vorschriften, die für die Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der Bestellung, der Bedingungen oder des Vertrags gelten, einschließlich aller geltenden Antikorruptionsgesetze.

11.2 Traxon ist nicht verpflichtet, seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, wenn der Erfüllung Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Außenhandels- oder Zollbestimmungen oder Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

11.3 Einhaltung von Exportkontrollvorschriften

  1. Gibt der Käufer von Traxon gelieferte Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie die dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art der Bereitstellung) oder von Traxon erbrachte Werk- und Dienstleistungen (einschließlich aller Arten von technischem Support) weltweit an Dritte weiter, so hat der Käufer alle anwendbaren nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollvorschriften (z.B. der Vereinigten Staaten von Amerika) einzuhalten.
  2. Falls die Durchführung von Exportkontrollprüfungen erforderlich ist, hat der Käufer Traxon auf Anfrage unverzüglich alle Informationen über den jeweiligen Endkunden, den Bestimmungsort und den Verwendungszweck der von Traxon gelieferten Waren, Arbeiten und Dienstleistungen sowie über bestehende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Käufer stellt Traxon von allen Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Bußgeldern, Verlusten, Kosten und Schäden frei, die sich aus der Nichteinhaltung von Exportkontrollvorschriften durch den Käufer ergeben, und der Käufer entschädigt Traxon für alle daraus resultierenden Verluste und Ausgaben, es sei denn, die Nichteinhaltung wurde nicht durch Verschulden des Käufers verursacht. Diese Bestimmung impliziert keine Änderung der Beweislast.

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Erklärung zur Produktgarantie

Der Käufer erklärt sich bei der Erteilung von Aufträgen und der Annahme von Waren zusätzlich zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Traxon Technologies Limited („Traxon“) damit einverstanden, die Bestimmungen und Bedingungen dieser Gewährleistungsrichtlinie für die von Traxon erworbenen Waren zu befolgen.

a. Bei der Lieferung führt der Käufer eine Eingangskontrolle in Bezug auf die Menge und Qualität der Waren durch. Wenn innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Lieferung keine Beanstandung der Menge und des offensichtlichen Qualitätsmangels erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in vollem Umfang mit den Spezifikationen und Qualitätsstandards übereinstimmen und vom Käufer in zufriedenstellender Menge und Qualität und in gutem Zustand abgenommen worden sind. Für jegliche Mängelrüge wegen Nichterfüllung von Spezifikationen und Qualitätsstandards, die innerhalb von fünf (5) Jahren bzw. drei (3) Jahren für Standardwaren von Traxon gemäß der Produktliste im Anhang, dem veröffentlichten Katalog oder der Website von Traxon, die von Traxon von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann, erhoben wird, bzw. für Nicht-Standardwaren von Traxon für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen Traxon und dem Käufer in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder im Benutzerhandbuch separat vereinbart wurde, nach dem Lieferdatum oder dem auf den entsprechenden Rechnungen aufgedruckten Datum, je nachdem, welches Datum früher liegt („Reklamationsfrist“), und der nicht durch den Käufer oder einen Dritten verursacht wurde, kann der Käufer Traxon den Mangel melden. Sobald Traxon das Vorhandensein eines Mangels bestätigt, trägt Traxon die unmittelbaren Kosten für die Reparatur und/oder den Ersatz der Waren (mit Ausnahme des Ausbaus, des Einbaus und/oder des Transports der Waren und/oder der Versicherung der Waren), ohne die Folgekosten zu tragen.

Für ersetzte oder reparierte Waren beginnt die Reklamationsfrist mit dem ursprünglichen Lieferdatum oder dem Rechnungsdatum, je nachdem, welches Datum früher liegt. Traxon haftet nicht für Beanstandungen der Qualität der Waren, die vom Käufer nach Ablauf der Reklamationsfrist erhoben werden.

b. Traxon erklärt ausdrücklich, dass es keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien für die Marktgängigkeit und die Eignung für einen bestimmten Zweck in Bezug auf die hierunter verkauften Waren gibt. Darüber hinaus gibt Traxon keine weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, Bedingungen oder Bestimmungen, es sei denn, dies ist hier ausdrücklich vorgesehen, und alle derartigen Garantien, Bedingungen oder Bestimmungen werden hiermit so weit wie möglich ausgeschlossen.

c. Ausschluss der Küstenumwelt. Traxon erklärt ausdrücklich, dass es keine Gewähr für die normale Verwendung der hierunter verkauften Waren innerhalb eines Küstengebiets gibt, das sich innerhalb von 600 m von einem Salzwasser jeglicher Art befindet („Küstenumgebung“), es sei denn, die Waren sind als für die Küstenumgebung geeignet definiert.

d. Die hierin festgelegten Garantien stellen das gesamte und einzige Rechtsmittel des Käufers und die gesamte und einzige Haftung von Traxon dar, die sich aus der Menge, der Qualität, der Verwendung und/oder dem Zweck der gelieferten Waren ergeben. Um jeden Zweifel auszuschließen, erstreckt sich dieser Rechtsbehelf nicht auf:

  1. unsachgemäße Verwendung oder Anwendung der Waren für Zwecke, die nicht mit den von Traxon herausgegebenen Installationsrichtlinien, Benutzerhandbüchern, Anleitungen, Anweisungen, Spezifikationen oder Ähnlichem übereinstimmen;
  2. Schäden an Waren, die durch eine nicht von Traxon bestätigte Installation verursacht wurden;
  3. Schäden an Waren, die durch die Kombination mit anderen Komponenten oder Produkten verursacht wurden, die nicht von Traxon geliefert wurden;
  4. Waren, bei denen die ursprünglichen Identifikations- oder Kennzeichnungsinformationen verändert oder entfernt wurden; oder
  5. Ausfälle oder Defekte, die durch Feuer, Spannungs- oder Stromschwankungen, Naturkatastrophen, höhere Gewalt, Temperaturen, die über den in den Spezifikationen oder anderen Anweisungen oder Richtlinien angegebenen Rahmen hinausgehen (z. B. Blitzschlag oder Sturm), verursacht werden.
  6. Schäden an der Beschichtung des Gehäuses oder der Oberflächenmaterialien der Waren, die durch eine salzhaltige oder korrosive Umgebung verursacht wurden, oder Ausfälle oder Defekte an den Waren, die durch die vorgenannten Schäden an der Beschichtung des Gehäuses oder der Oberflächenmaterialien verursacht wurden.
  7. Die Rücksendung defekter Waren zur Reparatur oder zum Austausch erfolgt gemäß den in den Rückgabebestimmungen von Traxon festgelegten Verfahren.
  8. Die Gewährleistungsfrist für Waren, die vom Käufer spezifiziert oder für ihn angepasst wurden, wird von Traxon in der Auftragsbestätigung und/oder den entsprechenden Rechnungen gesondert festgelegt.
  9. Traxon behält sich alle Rechte vor, die Optionserklärung von Zeit zu Zeit ohne weitere Benachrichtigung des Käufers zu ändern oder zu ergänzen.

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> Garantie herunterladen (China)

Rückgabepolitik

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, bei der Erteilung von Aufträgen und der Annahme von Waren die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Traxon und die folgenden Bedingungen dieser Rückgabebestimmungen einzuhalten.

1. Rückgabe wegen eines Defekts: Sofern dies in der entsprechenden Traxon-Garantieerklärung erlaubt ist, muss die Rücksendung defekter Waren den folgenden Prozess durchlaufen.

1.1 Jede Rücksendung defekter Waren erfordert eine Vorabgenehmigung durch ein RMA-Verfahren (Return Material Authorization) von Traxon zur Reparatur oder zum Austausch nur dann, wenn die Anspruchsfrist für diese zurückgesandten defekten Waren noch gültig ist. Der Käufer muss sich an das lokale Verkaufsbüro von Traxon wenden, um eine RMA-Nummer und ein Formular zu erhalten.

1.2 Traxon teilt dem Käufer eine RMA-Nummer mit und gibt ihm Anweisungen, ob, wann und wohin er die mangelhaften Waren zurücksenden soll. Alle Rücksendungen defekter Waren werden mit einer RMA-Nummer und einer Kopie des vom Käufer ausgefüllten RMA-Formulars versehen, in dem die Waren und Mängel beschrieben sind.

1.3 Falls zutreffend, wird Traxon keine Rücksendung von mangelhaften Waren genehmigen, wenn kein gültiger, von Traxon bestätigter Abnahme- oder Inbetriebnahmebericht vorliegt.

1.4 Alle Rücksendungen mangelhafter Waren müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Genehmigung durch Traxon auf Kosten und Gefahr des Käufers an den angegebenen Ort gemäß RMA geliefert werden. Der Käufer trägt alle Kosten für Transport, Frachtkosten, Steuern und Zölle, falls zutreffend. Um weitere Schäden zu vermeiden, müssen alle zurückgesandten Waren ordnungsgemäß verpackt und korrekt gekennzeichnet sein.

1.5 Traxon ist berechtigt, das Vorhandensein von Mängeln zu prüfen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung für den Käufer endgültig und verbindlich ist. Im Falle eines Mangels (Material- oder Herstellerfehler) wird Traxon nach eigener Wahl kostenlos reparieren oder Ersatz liefern. Der Ersatz von Kosten, insbesondere von Transportkosten, Montage- und Demontagekosten, ist ausgeschlossen.

2 Traxon behält sich alle Rechte vor, die Rückgabebedingungen von Zeit zu Zeit ohne weitere Benachrichtigung des Käufers zu ändern oder zu ergänzen.

Internationale Verkaufsbedingungen für TRAXON e:cue Waren für nicht in Deutschland ansässige Kunden

1. Anwendung der Internationalen Verkaufsbedingungen

1.1. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen der Traxon Technologies Europe GmbH („TRAXON“) gelten für alle Kunden von TRAXON, deren maßgeblicher Geschäftssitz nicht in Deutschland liegt. Für Kunden mit Sitz in Deutschland gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Waren von TRAXON | e:cue für deutsche Kunden, die auf Wunsch zugesandt werden. Maßgeblich ist in jedem Fall die Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen abschließt.

1.2. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten für den vorliegenden und alle nachfolgenden Verträge, deren überwiegender Gegenstand die Lieferung von Waren und/oder Software an Kunden ist. Von TRAXON übernommene zusätzliche Verpflichtungen berühren die Anwendung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen nicht.

1.3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten TRAXON nicht, auch wenn Traxon ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet der entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder die Leistungen des Kunden annimmt. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden, unabhängig vom Inhalt dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

1.4. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde die Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt erwirbt und TRAXON dies bei Vertragsschluss wusste oder hätte wissen müssen.

2. Zustandekommen des Vertrags

2.1. Der Besteller ist verpflichtet, TRAXON vor Vertragsschluss schriftlich zu informieren, wenn die zu liefernde Ware nicht nur für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt werden soll.

2.2. Aufträge des Kunden sind schriftlich zu erteilen. Weicht die Bestellung des Kunden von dem Vorschlag oder dem Angebot von TRAXON ab, so wird der Kunde die Abweichungen als solche kenntlich machen. Abbildungen und Zeichnungen sowie Maß- und Gewichtsangaben in den Angeboten von TRAXON dienen lediglich der Orientierung.

2.3. Alle Bestellungen, insbesondere auch solche, die von Mitarbeitern von TRAXON entgegengenommen werden, werden ausschließlich dann wirksam, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung von TRAXON folgt. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von TRAXON oder Schweigen seitens TRAXON begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. TRAXON kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen nach Eingang der Kundenbestellung bei TRAXON versenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kundenauftrag unwiderruflich.

2.4. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrem Druckdatum bei dem Auftraggeber eingeht. Der Kunde wird TRAXON unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.

2.5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von TRAXON ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt das Zustandekommen des Vertrages auch dann, wenn sie – abgesehen vom Kaufpreis und der Liefermenge – in sonstiger Weise, insbesondere unter ausschließlicher Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Unabhängig von Art und Umfang der Abweichungen kommt der Vertrag nur dann nicht zustande, wenn der Kunde die Abweichungen benennt und ihnen schriftlich widerspricht und der Widerspruch kurzfristig, spätestens sieben Kalendertage nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, bei TRAXON eingeht.

2.6. Die Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebsmittler von TRAXON sind nicht befugt, auf das Erfordernis einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch TRAXON zu verzichten oder vom Inhalt oder den Garantien abweichende Zusagen zu machen. Änderungen des geschlossenen Vertrages bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch TRAXON.

3. Verpflichtungen von TRAXON

3.1. TRAXON muss die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Waren liefern. TRAXON ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind, insbesondere ist TRAXON nicht verpflichtet, Planungsleistungen zu erbringen, nicht ausdrücklich aufgeführtes Zubehör zu liefern, zusätzliche Sicherheitseinrichtungen anzubringen, Montagen durchzuführen oder den Besteller zu beraten. TRAXON ist in keinem Fall verpflichtet, Pflichten zu erfüllen, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.

3.2. Die Verpflichtungen von TRAXON aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag bestehen nur gegenüber dem Kunden. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere die Kunden des Kunden, sind nicht berechtigt, die Lieferung an sie zu verlangen oder sonstige vertragliche Ansprüche gegen TRAXON geltend zu machen. Die Abnahmeverpflichtung des Kunden bleibt auch dann bestehen, wenn er Rechte an Dritte abtritt. Der Kunde stellt TRAXON uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen TRAXON aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag geltend machen. Die Freistellung umfasst insbesondere den Ersatz der TRAXON entstandenen Aufwendungen und wird vom Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung, gewährt.

3.3. TRAXON verpflichtet sich zur Lieferung von Waren durchschnittlicher Art und Güte unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung. Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist TRAXON berechtigt, die Ware mit den technischen Verbesserungen zu liefern. TRAXON ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert zu berechnen.

3.4. Soweit eine weitergehende Spezifizierung der zu liefernden Waren erforderlich ist, wird TRAXON diese unter Berücksichtigung der eigenen Interessen und der erkennbaren und berechtigten Interessen des Bestellers vornehmen. Eine Aufforderung an den Kunden, die Waren zu spezifizieren oder an der Spezifikation mitzuwirken, ist nicht erforderlich. TRAXON ist nicht verpflichtet, den Kunden über die von ihr vorgenommene Spezifikation zu informieren oder dem Kunden die Möglichkeit einer abweichenden Spezifikation einzuräumen.

3.5. TRAXON verpflichtet sich, die Ware zum vereinbarten Liefertermin an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebenen Lieferanschrift oder vorsorglich an ihrem Sitz in Paderborn/Deutschland zur Abholung durch den Kunden bereitzustellen. Eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Benachrichtigung des Kunden über die Zurverfügungstellung der Ware ist nicht erforderlich. TRAXON ist nicht verpflichtet, den Versand der Ware zu veranlassen oder die Ware zu versichern. TRAXON ist in keinem Fall, auch nicht bei Vereinbarung von INCOTERMS, verpflichtet, den Besteller über die Lieferung zu informieren. Die Vereinbarung von INCOTERMS der Gruppe F, Gruppe C oder Gruppe D oder von Klauseln wie „Lieferung frei…….“ oder ähnlicher Art beinhalten lediglich eine Abänderung der Bestimmungen über den Transport und die Transportkosten; im Übrigen gelten die in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen festgelegten Bestimmungen weiter.

3.6. Vereinbarte Lieferfristen oder -termine setzen voraus, dass der Kunde die erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, Zulassungen, Lizenzen oder sonstige Berechtigungen oder Zustimmungen rechtzeitig beschafft, Akkreditive eröffnet und/oder Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Darüber hinaus beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch TRAXON. TRAXON ist berechtigt, früher als zum vereinbarten Liefertermin zu liefern.

3.7. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist TRAXON berechtigt, nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist zu erfüllen, wenn sie den Besteller von der Überschreitung der Lieferfrist und der Frist für die Nacherfüllung unterrichtet. TRAXON ist unter den vorgenannten Voraussetzungen zu wiederholten Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der verspäteten Erfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die verspätete Erfüllung unzumutbar ist. Ein Widerspruch ist nur wirksam, wenn er vor Beginn der Nacherfüllung bei TRAXON eingeht. TRAXON erstattet dem Besteller nachgewiesene notwendige Mehraufwendungen, die durch die Überschreitung der Lieferzeit entstehen, soweit TRAXON hierfür nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 7 haftet.

3.8. Auch wenn INCOTERMS oder Klauseln wie „Lieferung frei …….“ o.ä. vereinbart sind, geht die Preis- und Leistungsgefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware und ohne dass es einer Anzeige durch TRAXON bedarf, spätestens auf den Kunden über, sobald mit der Verladung der Ware begonnen wird oder der Kunde die Ware nicht vertragsgemäß abnimmt oder das Eigentum an der Ware auf den Kunden übergegangen ist. Die Verladung der Ware gehört zu den Pflichten des Kunden.

3.9. TRAXON ist – auch bei Vereinbarung von INCOTERMS oder Klauseln wie „Lieferung frei …….“ o.ä. – nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Dokumente oder Bescheinigungen zu beschaffen, für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr erforderliche Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Dokumente zu beschaffen oder die Zollabfertigung zu besorgen. TRAXON leistet jedoch auf Wunsch, Gefahr und Kosten des Bestellers jede Unterstützung bei der Beschaffung der vom Besteller schriftlich geforderten Dokumente.

3.10. TRAXON ist nicht verpflichtet, außerhalb Deutschlands anfallende Abgaben, Zölle und Gebühren zu tragen, außerhalb Deutschlands geltende Gewichts- und Messsysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften oder Registrierungs- oder Zertifizierungspflichten zu beachten oder an den Kunden gelieferte Waren oder Verpackungsmaterial nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entsorgung vom Kunden oder einem Dritten zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Besteller auf eigene Kosten für eine erneute Verwertung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von TRAXON an den Besteller gelieferten Waren und des Verpackungsmaterials zu sorgen.

3.11. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist TRAXON berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, solange nach Auffassung von TRAXON Anlass zu der Besorgnis besteht, dass der Besteller seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen wird. Das Recht zur Aussetzung besteht insbesondere dann, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen zur Zahlung an TRAXON oder einen Dritten nur unzureichend nachkommt oder verspätet zahlt oder wenn das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten wurde oder mit der bevorstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Aussetzung der Leistung ist TRAXON berechtigt, künftige Lieferungen, auch wenn diese bestätigt sind, nach eigenem Ermessen von einer Vorauszahlung oder der Eröffnung eines von einer der großen deutschen Geschäftsbanken bestätigten Akkreditivs abhängig zu machen. TRAXON ist nicht verpflichtet, die Erfüllung seiner Verpflichtungen fortzusetzen, wenn eine vom Kunden zur Abwendung der Aussetzung gegebene Zusicherung keine ausreichende Sicherheit bietet oder nach geltendem Recht angefochten werden könnte.

3.12. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 3.7. ist TRAXON erst dann verpflichtet, den Kunden über mögliche Leistungsstörungen zu informieren, wenn die Störung TRAXON definitiv bekannt ist.

4. Preis, Zahlung und Abnahme der Waren

4.1. Unbeschadet weitergehender Gewährleistungs- oder Ermöglichungspflichten des Kunden verpflichtet sich der Kunde, den vereinbarten Preis in der in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Währung ohne Abzug und spesen- und kostenfrei an das von TRAXON benannte Geldinstitut zu überweisen. Soweit ein Preis nicht vereinbart wurde, ist der Vertrag gleichwohl wirksam zustande gekommen; in diesem Fall gilt der zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung übliche Preis von TRAXON. TRAXON-Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Verkaufsvermittler sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

4.2. Die vom Kunden zu leistende Zahlung ist in jedem Fall zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt oder andernfalls bei Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Zahlung tritt ohne jede weitere Voraussetzung ein und hängt insbesondere nicht davon ab, ob der Kunde die Ware und/oder die Dokumente bereits in Empfang genommen hat und/oder Gelegenheit hatte, die Ware zu prüfen. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber TRAXON oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer gewährte Deckung aus von TRAXON nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.

4.3. Der Kunde sichert zu, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung erfüllt sind. Soweit TRAXON das Dokument zum Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung nicht erhält oder TRAXON aufgrund der Lieferbedingungen oder aufgrund von Umständen, die dem Besteller zuzurechnen sind, zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen wird, stellt der Besteller TRAXON unbeschadet weitergehender Ansprüche in jeder Hinsicht frei. Die Freistellung erfolgt durch den Kunden unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche oder sonstige Einreden, insbesondere unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung, und umfasst auch den Ersatz der TRAXON entstehenden Aufwendungen.

4.4. TRAXON ist berechtigt, eingehende Zahlungen ungeachtet der Währung und des Gerichtsstandes nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche zu verrechnen.

4.5. Gesetzliche Rechte des Bestellers zur Aufrechnung gegen Forderungen von TRAXON sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die entsprechende Forderung des Bestellers auf dieselbe Währung lautet, aus eigenem Recht des Bestellers begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten ist oder von TRAXON schriftlich anerkannt wurde.

4.6. Gesetzliche Rechte des Bestellers zur Zurückhaltung der Zahlung oder zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass TRAXON aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.

4.7. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware zum Liefertermin ohne Nachfrist an dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebenen Lieferort oder vorsorglich in den Räumen von TRAXON in Paderborn/Deutschland abzunehmen. Zur Verweigerung der Abnahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn er – entsprechend den Regelungen in Ziffer 4.1 – seine Rechte zur Vertragsaufhebung ausübt.

5. Lieferung von nicht konformen Waren oder Waren mit Rechtsmängeln

5.1. Ohne Verzicht auf gesetzlich vorgesehene Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen des Verkäufers ist die Lieferung nicht vertragsgemäß, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 3. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in Verpackung, Menge, Beschaffenheit oder Beschreibung wesentlich von den in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen abweicht oder mangels vereinbarter Spezifikationen nicht für den in Deutschland gewöhnlichen Gebrauch geeignet ist. Auch wenn die Ware nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vertragsgemäß wäre, gilt die Ware als vertragsgemäß, soweit die am Geschäftssitz des Kunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen die gewöhnliche Verwendung der Ware nicht beeinträchtigen. Gebrauchte Waren werden unter Ausschluss jeglicher Haftung für ihre Konformität geliefert.

5.2. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung keine ausdrückliche gegenteilige Erklärung enthält, haftet TRAXON insbesondere nicht dafür, dass die Ware für einen in Deutschland unüblichen Verwendungszweck geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder die Eigenschaften eines Musters oder einer Probe besitzt oder den außerhalb Deutschlands, etwa im Land des Kunden, bestehenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Eine vom Kunden geforderte Zusicherung oder Garantie muss immer als solche in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart werden, auch bei späteren Geschäften. TRAXON haftet auch nicht für Vertragswidrigkeiten, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Besteller selbst oder durch Dritte ohne vorherige Zustimmung von TRAXON die Beseitigung von Mängeln veranlasst, wird TRAXON von der Haftung befreit.

5.3. Der Kunde hat die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung und darüber hinaus im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen und dabei jede einzelne Lieferung in jeder Hinsicht auf erkennbare oder typische Vertragswidrigkeiten zu untersuchen. Die Verpflichtung zur Untersuchung der Ware gilt auch für jede einzelne Teillieferung.

5.4. Unbeschadet eines gesetzlich vorgesehenen Ausschlusses oder einer Beschränkung der Haftung des Verkäufers weist die gelieferte Ware einen Rechtsmangel auf, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen stellen Rechte oder Ansprüche Dritter, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen, nur insoweit einen Rechtsmangel dar, als die Rechte in Deutschland registriert und bekannt gemacht sind. Unabhängig von den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist das Eigentum an der Ware nicht mangelhaft, soweit die am Sitz des Kunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen.

5.5. Der Kunde hat TRAXON jede Vertragswidrigkeit oder jeden Rechtsmangel in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise, in jedem Fall aber unmittelbar und schriftlich anzuzeigen. Die Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von TRAXON sind nicht befugt, Anzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Vertragswidrigkeit oder zu Rechtsmängeln und deren Folgen abzugeben.

5.6. Nach ordnungsgemäßer Mitteilung gemäß Abschnitt 5.5. kann der Kunde die in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen. Der Kunde hat keine weiteren Rechte oder Ansprüche, auch nicht außervertraglicher Art. Die Befriedigung der Ansprüche des Bestellers durch TRAXON stellt kein Anerkenntnis dar, das einen Neubeginn der Verjährungsfrist auslöst. Die Rechtsbehelfe des Kunden wegen Rechtsmängeln unterliegen denselben Verjährungsfristen wie die Rechtsbehelfe wegen Vertragswidrigkeit. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anzeige kann sich der Kunde nur dann auf Rechtsbehelfe berufen, wenn TRAXON die Vertragswidrigkeit oder den Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat. Erklärungen von TRAXON zur Vertragswidrigkeit oder zum Rechtsmangel dienen lediglich der Erläuterung des Sachverhalts, bedeuten aber keinen Verzicht von TRAXON auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anzeige.

5.7. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern. Weitergehende Ansprüche auf Erfüllung stehen dem Kunden nicht zu.

TRAXON ist unbeschadet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 3.7. nicht vertragsgemäße Ware nachzubessern oder Ersatzware zu liefern oder die Abhilfe durch eine Gutschrift in angemessener Höhe abzuwenden.

6. Anfechtung des Vertrages

6.1. Der Kunde ist zur Aufhebung des Vertrages bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erst berechtigt, nachdem er TRAXON die Aufhebung des Vertrages schriftlich angedroht hat und eine schriftlich gesetzte, angemessene Nachfrist zur Leistung erfolglos verstrichen ist. Verlangt der Kunde Ersatzlieferung, Nachbesserung oder sonstige Leistung, so ist er für einen angemessenen Zeitraum an die gewählte Nacherfüllung gebunden, ohne dass er von dem Recht Gebrauch machen kann, die Aufhebung des Vertrages zu erklären. In jedem Fall hat der Kunde den Rücktritt vom Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich und unmittelbar gegenüber TRAXON zu erklären.

6.2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist TRAXON berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung später als 14 Kalendertage nach ihrem Druckdatum beim Kunden eingeht, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt oder eröffnet wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber TRAXON oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat, wenn die von einem Kreditversicherer gewährte Deckung aus von TRAXON nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn TRAXON unverschuldet nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn TRAXON aus sonstigen Gründen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen mit Mitteln nicht zugemutet werden kann, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden insbesondere in Bezug auf die vereinbarte Gegenleistung unzumutbar sind.

7. Schadenersatz

7.1. TRAXON ist aufgrund des Vertrages mit dem Besteller oder infolge der mit dem Besteller geführten Vertragsverhandlungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet:

7.1.1. Der Kunde muss sich zunächst auf andere Rechtsbehelfe verlassen und kann nur im Falle eines fortbestehenden Mangels Schadensersatz verlangen. Der Kunde kann nicht alternativ zu anderen Rechtsbehelfen Schadensersatz verlangen.

7.1.2. TRAXON haftet nicht für das Verhalten von Lieferanten oder Subunternehmern oder für Schäden, zu denen der Kunde beigetragen hat. TRAXON haftet auch nicht für Behinderungen, die als Folge von Natur- oder politischen Ereignissen, hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Sabotage, Unfällen, Terrorismus, biologischen, physikalischen oder chemischen Prozessen oder ähnlichen Umständen eintreten und von TRAXON mit zumutbaren Mitteln nicht beherrscht werden können. Im Übrigen haftet TRAXON nur, soweit ihre Organe oder Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine dem Kunden gegenüber geschuldete vertragliche Pflicht verletzen.

7.1.3. Im Falle einer Haftung wird TRAXON im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entschädigen. d) der nachgewiesene Schaden des Bestellers, soweit er für den Besteller unvermeidbar und für TRAXON bei Vertragsschluss im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe vorhersehbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Besteller TRAXON vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Waren nicht nur für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein müssen, sondern auch unter ungewöhnlichen Umständen oder mit einem besonderen Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt verwendet werden sollen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, seinen Schaden zu mindern, sobald eine Vertragsverletzung bekannt ist oder bekannt sein müsste.

7.1.4. TRAXON haftet nicht für entgangenen Gewinn oder Rufschädigung. Darüber hinaus ist die Höhe des Schadensersatzes bei verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung auf 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, höchstens jedoch auf 5 %, und bei anderen Pflichtverletzungen auf einen Betrag von 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Teils des Vertrags begrenzt. Dieser Unterabsatz gilt jedoch nicht für grobe Fahrlässigkeit der Organe oder der Geschäftsleitung von TRAXON.

7.1.5. TRAXON ist bei Verletzung der dem Besteller obliegenden Vertragspflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen zum Schadensersatz verpflichtet. Jede Berufung auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere außervertraglicher Art, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ein Rückgriff auf Angestellte, Bedienstete, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von TRAXON wegen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen von TRAXON ausgeschlossen.

7.1.6. Soweit der Anspruch nicht bereits verjährt ist, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Ablauf von sechs Monaten ab Ablehnung des Schadensersatzanspruchs durch TRAXON ausgeschlossen.

7.2. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von TRAXON ist der Besteller verpflichtet, TRAXON wie folgt Schadensersatz zu leisten:

7.2.1. Im Falle des Zahlungsverzuges trägt der Kunde die im In- und Ausland üblichen und anfallenden Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher Mittel und Verfahren sowie (ohne dass es eines Nachweises bedarf) Zinsen in Höhe des in Deutschland für ungesicherte kurzfristige Kredite in der vereinbarten Währung geltenden Satzes, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.

7.2.2. Bei Nichtannahme der Lieferung durch den Kunden oder bei erheblich verspäteter Annahme der Lieferung durch den Kunden ist TRAXON berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz in Höhe von 15 % des Wertes der zu liefernden Ware zu verlangen.

7.3. Im Rahmen des rechtlich Möglichen und des Handelsüblichen ist der Kunde im Geschäftsverkehr mit seinen Abnehmern verpflichtet, seine Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu begrenzen.

8. Garantie
Bitte beachten Sie unsere Garantieerklärung und Rückgabebedingungen auf der entsprechenden Website: http://www.traxontechnologies.com/return_policy_emea.

9. Sonstige Bestimmungen

9.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen Eigentum von TRAXON. Die Verteilung des Preis- und Leistungsrisikos in Ziffer 3.8 wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht berührt.

9.2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist TRAXON unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, den Vertrag einseitig und entschädigungslos zu ändern, indem sie die vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers sowie die eigenen Verpflichtungen reduziert. Die Herabsetzung der vertraglichen Verpflichtungen gilt nur für die im Zeitpunkt der Herabsetzung noch nicht erfüllten Verpflichtungen des Bestellers und von TRAXON und darf nur mit der Folge vorgenommen werden, dass sowohl der Besteller als auch TRAXON ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben und nicht zu weiteren Leistungen verpflichtet sind. Die Minderung bezieht sich weder auf bereits erbrachte Leistungen noch auf etwaige Rechtsbehelfe von TRAXON.

9.3. Unbeschadet weitergehender Ansprüche von TRAXON stellt der Kunde TRAXON uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftung oder ähnlichen Bestimmungen gegen TRAXON erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die – wie z.B. die Darbietung des Produktes – durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von TRAXON verursacht wurden. Die Freistellung umfasst insbesondere auch den Ersatz der TRAXON entstehenden Aufwendungen und wird vom Besteller unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Kontroll- und Rückrufpflichten und unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung gewährt.

9.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie an Computer-Software, die TRAXON in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung stellt, behält sich TRAXON alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte an Know-how vor.

9.5. Alle Mitteilungen, Erklärungen, Bescheide usw. sind ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Mitteilungen per Fax oder E-Mail erfüllen das Erfordernis der Schriftform.

9.6. Der Kunde hat ein nicht ausschließliches Recht, die mit der Ware gelieferte Software zu nutzen. Die Nutzung der Software unabhängig von der gelieferten Ware und die Weitergabe der Software an Dritte ist nicht gestattet.

9.7. Der Besteller ist verpflichtet, TRAXON unaufgefordert über alle außerhalb Deutschlands geltenden Bestimmungen, die für die Lieferung von Waren an den Besteller gelten, insbesondere über die von TRAXON zu beachtenden Anforderungen an die Registrierung von Lieferungen oder die vorherige Ankündigung beabsichtigter Lieferungen, die von TRAXON geschuldeten Aufbewahrungspflichten für Dokumente und alle sonstigen außerhalb Deutschlands vorgeschriebenen Anforderungen, die TRAXON für den Zugang zu einem Markt zu beachten hat, zu informieren und TRAXON auf Verlangen vollständig freizustellen.

10. Einhaltung der Exportkontrollvorschriften

10.1. Verbringt der Kunde von TRAXON gelieferte Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie die dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art der Bereitstellung) oder von TRAXON erbrachte Werk- und Dienstleistungen (einschließlich aller Arten von technischem Support) weltweit an Dritte, so hat der Kunde alle anwendbaren nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollvorschriften zu beachten. In jedem Fall hat der Kunde die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika einzuhalten.

10.2. Soweit eine Exportkontrolle erforderlich ist, wird der Kunde TRAXON auf Anfrage unverzüglich alle Informationen über den jeweiligen Endkunden, den Bestimmungsort und den Verwendungszweck der von TRAXON gelieferten Waren, Arbeiten und Dienstleistungen sowie über bestehende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.

10.3. Der Kunde stellt TRAXON von allen Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Bußgeldern, Verlusten, Kosten und Schäden frei, die sich aus der Nichteinhaltung von Exportkontrollvorschriften durch den Kunden ergeben, und entschädigt TRAXON für alle daraus resultierenden Verluste und Aufwendungen, es sei denn, die Nichteinhaltung wurde nicht durch Verschulden des Kunden verursacht. Diese Bestimmung impliziert keine Änderung der Beweislast.

11. Einhaltung der Exportkontrollvorschriften
Die Verpflichtung von TRAXON zur Erfüllung dieses Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen außenwirtschaftlichen und zollrechtlichen Vorschriften sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

12. Allgemeine Grundlagen der Verträge

12.1. Erfüllungs- und Zahlungsort für alle Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen TRAXON und dem Kunden ist der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene Lieferort, vorsorglich Paderborn/Deutschland. Dies gilt auch, wenn TRAXON die Kosten des Geldtransfers übernimmt, Leistungen für den Kunden an einem anderen Ort erbringt oder Zahlung im Austausch gegen Dokumente oder Waren zu leisten ist oder im Falle der Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen. Die Vereinbarung von INCOTERMS oder Klauseln wie „Lieferung frei …….“ o.ä. bewirken keine Änderung der vorstehenden Regelung zum Erfüllungsort. TRAXON ist auch berechtigt, Zahlung am Geschäftssitz des Bestellers zu verlangen.

12.2. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) in der englischen Fassung sowie die in Deutschland geltenden Gebräuche regeln das Rechtsverhältnis mit dem Kunden. Das UN-Kaufrecht gilt über seinen eigenen Geltungsbereich hinaus und ungeachtet der von anderen Staaten angenommenen Vorbehalte für alle Verträge, auf die diese Internationalen Verkaufsbedingungen nach den Bestimmungen von Ziffer 1 anzuwenden sind. Bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die INCOTERMS 2000 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen festgelegten Bestimmungen.

12.3. Für das Zustandekommen von Verträgen, einschließlich der Vereinbarungen über die Zuständigkeit von Gerichten und Schiedsgerichten, und für die Rechte und Pflichten der Parteien, auch für vorvertragliche und vertragliche Nebenpflichten, sowie für die Auslegung gilt ausschließlich das UN-Kaufrecht in Verbindung mit diesen Internationalen Verkaufsbedingungen. Außerhalb der Anwendung des UN-Kaufrechts unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dem uneinheitlichen schweizerischen Recht, namentlich dem Schweizer Obligationenrecht.

12.4. Alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Verträgen ergeben, auf die diese Internationalen Verkaufsbedingungen Anwendung finden, werden durch ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des London Court of International Arbitration (LCIA) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen zwei von den jeweiligen Parteien benannt werden, oder, wenn der Streitwert unter 50.000 € liegt, aus einem einzigen Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zürich/Schweiz, die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch und/oder Englisch. TRAXON ist jedoch auch berechtigt, anstelle einer Klage vor einem Schiedsgericht Klage vor den staatlichen Gerichten in München/Deutschland oder am Sitz des Kunden oder vor anderen nach in- oder ausländischem Recht zuständigen Gerichten zu erheben. Jede Klage oder Gegenklage des Kunden vor einem nationalen Gericht ist ausgeschlossen.

12.5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Garantiebedingungen

Der Käufer erklärt sich bei der Erteilung von Aufträgen und der Annahme von Waren zusätzlich zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Traxon Technologies Limited („Traxon“) damit einverstanden, die Bestimmungen und Bedingungen dieser Gewährleistungsrichtlinie für die von Traxon erworbenen Waren zu befolgen.

a. Bei der Lieferung führt der Käufer eine Eingangskontrolle in Bezug auf die Menge und Qualität der Waren durch. Wenn innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Lieferung keine Beanstandung der Menge und des offensichtlichen Qualitätsmangels erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in vollem Umfang mit den Spezifikationen und Qualitätsstandards übereinstimmen und vom Käufer in zufriedenstellender Menge und Qualität und in gutem Zustand abgenommen worden sind. Für jegliche Mängelrüge wegen Nichterfüllung von Spezifikationen und Qualitätsstandards, die innerhalb von fünf (5) Jahren bzw. drei (3) Jahren für Standardwaren von Traxon gemäß der Produktliste im Anhang, dem veröffentlichten Katalog oder der Website von Traxon, die von Traxon von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann, erhoben wird, bzw. für Nicht-Standardwaren von Traxon für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen Traxon und dem Käufer in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder im Benutzerhandbuch separat vereinbart wurde, nach dem Lieferdatum oder dem auf den entsprechenden Rechnungen aufgedruckten Datum, je nachdem, welches Datum früher liegt („Reklamationsfrist“), und der nicht durch den Käufer oder einen Dritten verursacht wurde, kann der Käufer Traxon den Mangel melden. Sobald Traxon das Vorhandensein eines Mangels bestätigt, trägt Traxon die unmittelbaren Kosten für die Reparatur und/oder den Ersatz der Waren (mit Ausnahme des Ausbaus, des Einbaus und/oder des Transports der Waren und/oder der Versicherung der Waren), ohne die Folgekosten zu tragen.

Für ersetzte oder reparierte Waren beginnt die Reklamationsfrist mit dem ursprünglichen Lieferdatum oder dem Rechnungsdatum, je nachdem, welches Datum früher liegt. Traxon haftet nicht für Beanstandungen der Qualität der Waren, die vom Käufer nach Ablauf der Reklamationsfrist erhoben werden.

b. Traxon erklärt ausdrücklich, dass es keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien für die Marktgängigkeit und die Eignung für einen bestimmten Zweck in Bezug auf die hierunter verkauften Waren gibt. Darüber hinaus gibt Traxon keine weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, Bedingungen oder Bestimmungen, es sei denn, dies ist hier ausdrücklich vorgesehen, und alle derartigen Garantien, Bedingungen oder Bestimmungen werden hiermit so weit wie möglich ausgeschlossen.

c. Ausschluss der Küstenumwelt. Traxon erklärt ausdrücklich, dass es keine Gewähr für die normale Verwendung der hierunter verkauften Waren innerhalb eines Küstengebiets gibt, das sich innerhalb von 600 m von einem Salzwasser jeglicher Art befindet („Küstenumgebung“), es sei denn, die Waren sind als für die Küstenumgebung geeignet definiert.

d. Die hierin festgelegten Garantien stellen das gesamte und einzige Rechtsmittel des Käufers und die gesamte und einzige Haftung von Traxon dar, die sich aus der Menge, der Qualität, der Verwendung und/oder dem Zweck der gelieferten Waren ergeben. Um jeden Zweifel auszuschließen, erstreckt sich dieser Rechtsbehelf nicht auf:

  1. unsachgemäße Verwendung oder Anwendung der Waren für Zwecke, die nicht mit den von Traxon herausgegebenen Installationsrichtlinien, Benutzerhandbüchern, Anleitungen, Anweisungen, Spezifikationen oder Ähnlichem übereinstimmen;
  2. Schäden an Waren, die durch eine nicht von Traxon bestätigte Installation verursacht wurden;
  3. Schäden an Waren, die durch die Kombination mit anderen, nicht von Traxon gelieferten Komponenten oder Produkten verursacht wurden;
  4. Waren, bei denen die ursprünglichen Identifikations- oder Kennzeichnungsinformationen verändert oder entfernt wurden; oder
  5. Ausfälle oder Defekte, die durch Feuer, Spannungs- oder Stromschwankungen, Naturkatastrophen, höhere Gewalt, Temperaturen, die über den in den Spezifikationen oder anderen Anweisungen oder Richtlinien angegebenen Rahmen hinausgehen (z. B. Blitzschlag oder Sturm), verursacht werden.
  6. Schäden an der Beschichtung des Gehäuses oder der Oberflächenmaterialien der Waren, die durch eine salzhaltige oder korrosive Umgebung verursacht wurden, oder Ausfälle oder Defekte an den Waren, die durch die vorgenannten Schäden an der Beschichtung des Gehäuses oder der Oberflächenmaterialien verursacht wurden.

e. Die Rücksendung defekter Waren zur Reparatur oder zum Austausch erfolgt gemäß den in den Rückgabebestimmungen von Traxon festgelegten Verfahren.

f. Die Gewährleistungsfrist für Waren, die vom Käufer spezifiziert oder für ihn angepasst wurden, wird von Traxon in der Auftragsbestätigung und/oder den entsprechenden Rechnungen gesondert festgelegt.

g. Traxon behält sich alle Rechte vor, die Optionserklärung von Zeit zu Zeit ohne weitere Benachrichtigung des Käufers zu ändern oder zu ergänzen.

Rückgabepolitik

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, bei der Erteilung von Aufträgen und der Annahme von Waren die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Traxon und die folgenden Bedingungen dieser Rückgabebestimmungen einzuhalten.

1. Rückgabe wegen Defekts: Sofern dies in der entsprechenden Traxon-Garantieerklärung erlaubt ist, muss die Rücksendung defekter Waren den folgenden Prozess durchlaufen.

1.1 Jede Rücksendung defekter Waren erfordert eine Vorabgenehmigung durch ein RMA-Verfahren (Return Material Authorization) von Traxon zur Reparatur oder zum Austausch nur dann, wenn die Anspruchsfrist für diese zurückgesandten defekten Waren noch gültig ist. Der Käufer muss sich an das lokale Verkaufsbüro von Traxon wenden, um eine RMA-Nummer und ein Formular zu erhalten.

1.2 Traxon teilt dem Käufer eine RMA-Nummer mit und gibt ihm Anweisungen, ob, wann und wohin er die mangelhaften Waren zurücksenden soll. Alle Rücksendungen defekter Waren werden mit einer RMA-Nummer und einer Kopie des vom Käufer ausgefüllten RMA-Formulars versehen, in dem die Waren und Mängel beschrieben sind.

1.3 Falls zutreffend, wird Traxon keine Rücksendung von mangelhaften Waren genehmigen, wenn kein gültiger, von Traxon bestätigter Abnahme- oder Inbetriebnahmebericht vorliegt.

1.4 Alle Rücksendungen mangelhafter Waren müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Genehmigung durch Traxon auf Kosten und Gefahr des Käufers an den angegebenen Ort gemäß RMA geliefert werden. Der Käufer trägt alle Kosten für Transport, Frachtkosten, Steuern und Zölle, falls zutreffend. Um weitere Schäden zu vermeiden, müssen alle zurückgesandten Waren ordnungsgemäß verpackt und korrekt gekennzeichnet sein.

1.5 Traxon ist berechtigt, das Vorhandensein von Mängeln zu prüfen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung für den Käufer endgültig und verbindlich ist. Im Falle eines Mangels (Material- oder Herstellerfehler) wird Traxon nach eigener Wahl kostenlos reparieren oder Ersatz liefern. Der Ersatz von Kosten, insbesondere von Transportkosten, Montage- und Demontagekosten, ist ausgeschlossen.

2 Traxon behält sich alle Rechte vor, die Rückgabebedingungen von Zeit zu Zeit ohne weitere Benachrichtigung des Käufers zu ändern oder zu ergänzen.

Allgemeine nationale Geschäftsbedingungen der TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE GmbH für TRAXON e:cue Produkte, AGB

1. Geltung der Bedingungen, Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE GmbH, Karl-Schurz-Straße 38, 33100 Paderborn, nachfolgend „TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE“ genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. In den Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE 14 Kalendertage gebunden.

2.2. Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE.

2.3. Bestellt der Kunde schriftlich Ware bei TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE, so kommt der Kaufvertrag mit dem Eingang der Bestellung bei uns zustande.

2.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2.5. Der Käufer prüft den Lieferumfang bei Übergabe und erkennt ihn an wie besichtigt.

2.6. Erwirbt der Käufer Geräte, bei denen aufgrund fehlender Zulassungen oder Verbote die Inbetriebnahme eingeschränkt oder verboten ist, so verpflichtet er sich, diese Einschränkungen oder Verbote einzuhalten. Er stellt TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE diesbezüglich von jeder Haftung frei.

2.7. Bei Software werden automatisch die Beschränkungen der Lizenzbedingungen sowie die einschränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers mit vereinbart.

3. Preise, Preisänderungen

3.1. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der bei Rechnungserstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2. Die anfallenden Kosten für Verpackung und Fracht trägt der Käufer. TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE ist berechtigt Waren per Nachnahme zu versenden.

4. Lieferzeiten

4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2. Schadenersatzansprüche oder Regressansprüche durch Überschreitung der genannten Liefertermine sind ausgeschlossen.

4.3. Der Käufer ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne dass es seiner vorherigen Zustimmung bedarf.

4.4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Versand und Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk von TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

6. Gewährleistung

6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferscheindatum.

6.2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder ist er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, gewährt TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE gem. § 439 BGB dem Käufer nach seiner Wahl Ersatz oder bessert nach.

Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

6.3. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

6.4. Offensichtliche Mängel müssen TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.

Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, unverzüglich TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE zu übersenden.

6.5. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für ungeprüfte Gebrauchtgegenstände, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.

7. Haftungsbegrenzung

7.1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

7.2. Ausgeschlossen sind alle Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, mittelbaren Schäden oder Folgeschäden. Dies gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses typischerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt.

7.3. TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE haftet in keinem Fall für Schäden, die sich aus dem Ausfall von Netzeinrichtungen oder Fehlfunktionen von Gerätschaften fremder Hersteller ergeben. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe des Kunden entstanden sind. Im Übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

8. Garantie

Bitte rufen Sie die Website für unsere Garantie- und Rückgabebedingungen unter folgendem Link auf:
http://www.traxontechnologies.com/de/return_policy_emea

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE aus jedem Rechtsgrund gegenüber den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

9.2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

9.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Rücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE ist gemäß § 13 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz stets als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.

10. Zahlung

10.1. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE oder ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

10.2. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

10.3. Rechnungen von TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE sind, wenn nicht anders angegeben, fällig zwei Wochen nach Rechnungsstellung. Ab Fälligkeit sind Rechnungsbeträge mit 11% jährlich zu verzinsen. Werden die Zahlungsziele nicht eingehalten, werden pro Mahnung 7,50 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

10.4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

10.5. TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

10.6. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11. Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen

11.1. Der Käufer hat bei Weitergabe der von TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE gelieferten Waren (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

11.2. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Käufer TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE gelieferten Waren bzw. erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.

11.3. Der Käufer stellt TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Traxon in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

12. Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

13. Sonstige Vereinbarungen

13.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sowie alle rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

13.3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

13.4. Kann sich ein Vertragsteil aufgrund zwingender Vorschriften auf eine Geschäftsbedingung nicht berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil, es sei denn, dass die gesetzliche Verbotsnorm den Schutz des jeweils anderen Teils bezweckt.

13.5. Soweit und solange eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht, tritt an ihrer Stelle für die Geltungsdauer der gesetzlichen Vorschrift die entsprechende gesetzliche Regelung.

13.6. Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist Paderborn, Gerichtsstand ist Paderborn.

Garantie

3-Jahres-Garantie

o    Die 3-Jahres-Garantie erstreckt sich ausschließlich auf die
folgenden 


Traxon
und e:cue Produkte


, sterben
entsprechend den Traxon-Vorgaben und geltenden IEC-Vorschriften betrieben
werden. Die Garantiezeit beginnt mit dem zeitigeren der beiden folgenden Daten:
Tag der Lieferung bzw. Tag des Rechnungsdatums.

o    Traxon behält sich vor, über die Berechtigung des
Garantieansprüche selbst zu entscheiden. Dies erfordert eine Rücksendung von
ausgefallenen Traxon bzw. e:cue Produkte zur Fehleranalyse (mit Übersendung
einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung).

o    Im Falle eines Mangels (Material- oder Herstellungsfehler)
übernimmt Traxon nach eigener Wahl die kostenlose Reparatur der Traxon bzw..
e:cue Produkte, liefert kostenlosen Ersatz oder erteilt eine Gutschrift für
Traxon bzw. e:cue Produkte, die nachweislich aufgrund eines Material- oder
Herstellerfehlers im jeweiligen Garantiezeitraum ausgefallen sind. Kosten, wie
z.B. Transportkosten oder Ein- und Ausbaukosten, werden nicht ersetzt.

o    Die gewährte Garantie gilt ausschließlich für mangelhafte
Traxon und e:cue Produkte und unter der Bedingung, dass die Produkte in
Übereinstimmung mit den vorgegebenen Produkt- und Anwendungsspezifikationen
(Datenblatt) verwendet werden und fachmännisch (gemäß dem Produkt beigelegter
Montageanleitung) installiert und in Betrieb gesetzt wurden. Grenzwerte für
Temperaturen (unter anderem Referenztemperatur an der Leuchte) und Spannungen
dürfen nicht überschritten werden.

o    Aufgrund des technischen Fortschritts sowie der
nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms von Produkten kann es bei
Nachlieferungen von LED-Lichtquellen zu Abweichungen in den Lichteigenschaften
gegenüber den Ursprungsprodukten kommen.

o    Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser
Garantie unberührt und gelten unabhängig davon und parallel dazu.

o    Die Abwicklung von Garantiefällen erfolgt über die
Traxon-Niederlassung in Köln. Vor der Rücksendung eines defekten Produkts muss
Traxon zwecks Mitteilung einer RMA-Nummer (Return Material Authorization)
kontaktiert werden. Den eingesendeten Produkten sind die RMA Nummer und eine Kopie
des vollständig ausgefüllten RMA-Formulars beizufügen.

  5-Jahres-Garantie

o    Die 5-Jahres-Garantie erstreckt sich ausschließlich auf die
folgenden 


Traxon
und e:cue Produkte


, sterben
entsprechend den Traxon-Vorgaben und geltenden IEC-Vorschriften betrieben
werden. Die Garantiezeit beginnt mit dem zeitigeren der beiden folgenden Daten:
Tag der Lieferung bzw. Tag des Rechnungsdatums.

o    Traxon behält sich vor, über die Berechtigung des
Garantieansprüche selbst zu entscheiden. Dies erfordert eine Rücksendung von
ausgefallenen Traxon bzw. e:cue Produkte zur Fehleranalyse (mit Übersendung
einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung).

o    Im Falle eines Mangels (Material- oder Herstellungsfehler)
übernimmt Traxon nach eigener Wahl die kostenlose Reparatur der Traxon bzw..
e:cue Produkte, liefert kostenlosen Ersatz oder erteilt eine Gutschrift für
Traxon bzw. e:cue Produkte, die nachweislich aufgrund eines Material- oder
Herstellerfehlers im jeweiligen Garantiezeitraum ausgefallen sind. Kosten, wie
z.B. Transportkosten oder Ein- und Ausbaukosten, werden nicht ersetzt.

o    Die gewährte Garantie gilt ausschließlich für mangelhafte
Traxon und e:cue Produkte und unter der Bedingung, dass die Produkte in
Übereinstimmung mit den vorgegebenen Produkt- und Anwendungsspezifikationen
(Datenblatt) verwendet werden und fachmännisch (gemäß dem Produkt beigelegter
Montageanleitung) installiert und in Betrieb gesetzt wurden. Grenzwerte für
Temperaturen (unter anderem Referenztemperatur an der Leuchte) und Spannungen
dürfen nicht überschritten werden.

o    Aufgrund des technischen Fortschritts sowie der
nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms von Produkten kann es bei
Nachlieferungen von LED-Lichtquellen zu Abweichungen in den Lichteigenschaften
gegenüber den Ursprungsprodukten kommen.

o    Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser
Garantie unberührt und gelten unabhängig davon und parallel dazu.

o    Die Abwicklung von Garantiefällen erfolgt über die
Traxon-Niederlassung in Köln. Vor der Rücksendung eines defekten Produkts muss
Traxon zwecks Mitteilung einer RMA-Nummer (Return Material Authorization)
kontaktiert werden. Den eingesendeten Produkten sind die RMA Nummer und eine Kopie
des vollständig ausgefüllten RMA-Formulars beizufügen.

Rückgabebedingungen

Der Käufer erklärt sich bei
der Bestellung und Annahme von Waren bereit, zusätzlich zu den Allgemeinen
Verkaufsbedingungen der TRAXON TECHNOLOGIES EUROPE GmbH („TRAXON“), die
Voraussetzungen und Bedingungen dieses Rückgaberechts für die von TRAXON gekauften
Waren zu befolgen.

 1.    
Zurückgeschickte Ware wird mit einer RMA-Nummer und mit einer Kopie des vom
Käufer ausgefüllten RMA-Formulars, das die Waren beschreibt, versehen.
Kontaktieren Sie bitte unser lokales Vertriebsbüro, um die RMA Nummer und das RMA
Formular zu erhalten.

2.     Rückgabe
wegen Mangels:

2.1.   Fehlerhafte
Produkte sollen an die im RMA-Formular erwähnte Adresse, das vom lokalen
Vertriebsbüro zur Verfügung gestellt wird, zurückgeschickt werden.

2.2.   Im Falle
eines Mangels (Material- oder Herstellungsfehler) wird TRAXON nach eigener Wahl
das Produkt reparieren oder kostenlos Ersatz liefern oder eine Gutschrift für
„TRAXON | e:cue“-Produkte ausstellen, wenn das Produkt nachweislich einen
Material- oder Herstellungsfehler innerhalb der jeweiligen Garantiedauer hat.
Die Übernahme von weiteren Kosten, einschließlich aber nicht beschränkt auf
Transportkosten und Kosten der Montage und Demontage, ist ausgeschlossen.

 3.    
Alle zurückgebrachten Waren müssen einwandfrei und korrekt verpackt sein.
gekennzeichnet werden.